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SCHEINSELBSTÄNDIGKEIT

Scheinselbständig, Selbständig, scheinbar Selbständig oder arbeitnehmerähnlich Selbständig?

Der Begriff Scheinselbständigkeit ist nicht ganz zu Unrecht negativ besetzt, vor allem deswegen, weil dann, wenn Scheinselbständigkeit tatsächlich zu Recht festgestellt wurde, sich erhebliche Beitragspflichten in der Sozialversicherung ergeben, und zwar auch rückwirkend.

In zahlreichen Beratungsgesprächen mit Mandanten habe ich festgestellt, dass grundsätzlich eine erhebliche begriffliche Verwirrung zwischen den Begriffen Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnlicher Selbständigkeit herrscht. Eine klare Trennung ist jedoch notwendig, weil mit dem einen oder dem anderen Tatbestand doch ganz erhebliche abweichende sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen für alle beteiligten verbunden sind.

Scheinselbständigkeit kann immer dann vorliegen, wenn ein Selbständiger oder vermeintlich Selbständiger mit irgendeinem anderen Unternehmer oder einem Unternehmen zusammenarbeitet, d.h. für diesen oder für dieses Leistungen erbringt und beide Beteiligten irrtümlich davon ausgehen, dass es sich dabei um eine selbständige Tätigkeit handelt. In aller Regel werden hierbei Rechnungen nach Aufwand unter Ansatz von Umsatzsteuer an den vermeintlichen Auftraggeber geschrieben und mitunter wird das Ganze Prozedere jahrelang so durchgeführt, bis dann irgendwann einmal etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung die Deutsche Rentenversicherung von dieser Zusammenarbeit Kenntnis erhält und feststellt, dass die Art des gemeinsamen Wirtschaftens als regelrechtes abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren ist.

Für beide Beteiligten ist das in aller Regel nicht nur überraschend, sondern vor allem auch finanziell unbequemen, weil urplötzlich dann Beitragsforderungen aus mitunter allen Zweigen der Sozialversicherung sich auftun, und zwar ggf. über Jahre rückwirkend.

Die gesetzliche Regelung der Problematik ist äußerst rudimentär. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB 4 sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung (also ein beitragspflichtige ist abhängiges Beschäftigungsverhältnis) eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Mehr liefert das Gesetz selbst jedenfalls nicht an Abgrenzungskriterien und die besondere Problematik liegt natürlich auch darin, dass jede Art von Zusammenwirken in wirtschaftlicher Hinsicht n, d.h. also auch dann, wenn auf jeden Fall auf beiden Seiten absolute Selbständigkeit problemlos zu bejahen ist, naturgemäß immer ein gewisses Eingehen auf Wünsche, Vorstellungen und Bedürfnisse und auch eine gewisse Rücksichtnahme auf betrieblicher Arbeitsabläufe und Notwendigkeiten der jeweils anderen Seite notwendig ist.

Das Resultat: Allgemeinverbindliche Lösungsansätze und todsichere Lösungsmöglichkeiten für alle denkbaren Fälle des täglichen wirtschaftlichen Lebens gibt es hier nicht. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls, mitunter (leider) auch Lust und Tagesform des Richters der letzten Instanz, wenn die Angelegenheit vor das Sozialgericht Sozialgericht geht.

Es besteht hier eigentlich fast immer eine erhebliche Grauzone, in welcher man sich als Selbständiger oder auch nur vermeintlich Selbständiger bewegt.

Anhand bisheriger zur Problematik ergangener gerichtlicher Entscheidungen in diversen Fallgestaltungen in den verschiedensten Branchen lässt sich jedoch meistens beurteilen, wo möglicherweise Probleme liegen bzw. ob die Deutsche Rentenversicherung mit ihrer Feststellung von Scheinselbständigkeit tatsächlich richtig liegt oder nicht. Beitragspolitisch besteht von dort nach meiner Feststellung durchaus die Neigung, gerade in nicht unbedingt eindeutigen Fällen im Zweifel lieber einmal Scheinselbständigkeit und damit Beitragspflicht anzunehmen.

Für Sie als Betroffenen bedeutet das, dass auf jeden Fall anwaltlichen Rat benötigen.


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