Wer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen kann, kann Erwerbsminderungsrente beantragen.
Erwerbsminderungsrente ist eine Rentenart, welche anders als andere gesetzliche Renten nicht an ein bestimmtes Alter gebunden ist. Die Voraussetzungen für den Bezug von Erwerbsminderungsrente sind allerdings relativ hoch.
Neben versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente erfolgt im Rahmen des Antragsverfahrens auch die Prüfung des gesundheitlichen Zustands des Antragstellers oder der Antragstellerin.
Prüfungsmaßstab ist – verkürzt ausgedrückt – die Frage, ob jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Tätigkeit noch vollschichtig (sechs Stunden täglich) zu verrichten. Liegt das als Leistungsvermögen unter sechs Stunden täglich, ist bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Ist das Restleistungsvermögen sogar unter drei Stunden täglich herabgesunken, besteht ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Wer Erwerbsminderungsrente beantragt, muss sich also auf jeden Fall meist mehreren ärztlichen Untersuchungen stellen. Die Gutachten, die von der Deutschen Rentenversicherung hierzu eingeholt werden, sind nicht unbedingt immer zutreffend, um das einmal zurückhaltend auszudrücken.
Es gibt Gutachter, bei welchen das negative Ergebnis im Grunde bereits vorprogrammiert ist und eine immer wieder angewandte Taktik ist es auch, Gutachten auf medizinischen Fachgebieten zu erheben, die nicht den Schwerpunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und damit der Leistungsminderung begründen. Auch auf diese Weise lässt sich dann eine Rentenablehnung scheinbar rational begründen.
Es ist durchaus sinnvoll, sich ggf. bereits vor der Stellung eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente anwaltlich beraten zu lassen. Manche medizinische Fachgebiete sind eher dazu geeignet, den Weg in die Erwerbsminderungsrente zu ebnen als andere. Es gilt hier, keine falschen Prioritäten zu Beginn des Rentenverfahrens zu setzen.
Spätestens dann, wenn Sie auf Ihren Rentenantrag hin einen negativen Bescheid bekommen haben, sollten Sie fachkundige Hilfe bei einem Fachanwalt für Sozialrecht in Anspruch nehmen.
Keine fachkundige Hilfe stellen übrigens irgendwelche Verbandsvertreter dar, denen es in der Regel am erforderlichen Engagement und "Biss" fehlt und die nicht selten bei der ersten negativen ärztlichen Äußerung empfehlen, Widerspruch, Klage oder Berufung brav zurückzunehmen.
Vor dem Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang. Theoretisch können Sie sich also auch dort selbst vertreten. Die Frage ist allerdings, ob es sinnvoll ist, sich das wirklich anzutun. Mit dem Gesetzeswortlaut alleine kommen Sie jedenfalls nicht weiter: Gerade auch zur Erwerbsminderungsrente gibt es eine umfassende Rechtsprechung, welche man einfach kennen muss, um im Widerspruchsverfahren oder im Klageverfahren bzw. in der Berufung Erfolg zu haben. Auf der Gegenseite sitzen schließlich auch Profis. Letztendlich gibt es hier auch einige verfahrensrechtliche Grundsätze und Tricks, die man kennen muss, um sich erfolgreich zur Wehr zu setzen. Ablehnungsentscheidungen der Rentenversicherungsträger kommen mitunter nämlich auf durchaus sonderbare Art und Weise zustande.
Das Leistungsangebot aus dem Bereich der Erwerbsminderungsrente:
Sie können jederzeit in jedem Stadium des Antrags-, Widerspruchs-, Klage- oder Berufungsverfahrens hierher wechseln. Auch und gerade dann wenn Sie selbst, Ihr bisheriger Anwalt oder ein Verbandsvertreter das bisherige Verfahren "in den Sand gesetzt" haben.