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BEFRISTETER ARBEITSVERTRAG, ZEITVERTRAG, BEFRISTUNG

Eine rechtswidrige Befristung ist gar keine Befristung

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen hat auf Arbeitnehmerseite keinen guten Ruf - nicht zu Unrecht.

Der Gesetzgeber hat den Möglichkeiten der Befristung von Arbeitsverhältnissen aus guten Gründen Grenzen gesetzt, auch hinsichtlich einer wiederholten Befristung.

Nicht selten beinhalten Arbeitsverträge Befristungen, ohne dass entsprechende Gründe vorhanden sind.

Mitunter erliegen Arbeitgeber auch ganz einfach der Verlockung, eine Befristung zur Umgehung von Kündigungsvorschriften willkürlich zu wählen. Das kann die Folge haben, dass trotz der Vereinbarung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses nicht etwa ein befristetes, sondern ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Kritisch geprüft werden sollten vor allem sogenannte Kettenarbeitsverhältnisse, d. h. eine Beschäftigung mittels mehrerer hintereinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen.

Auch im öffentlichen Dienst erfreut sich diese Konstruktion einer zunehmenden Beliebtheit bei mitunter fragwürdiger Begründung mit haushaltsrechtlichen Zwängen.

Haben Sie Zweifel, ob Ihr befristeter Arbeitsvertrag in Ordnung ist und vielleicht nicht doch bereits ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, weil weder eine wirksame Zeitbefristung noch eine wirksame Zweckbefristung gegeben ist?

Dann lassen Sie sich beraten - und warten Sie nicht zu lange damit.

Die sogenannte Entfristungsklage muss spätestens binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des (vermeintlich) befristeten Arbeitsvertrages erhoben werden.




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