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SCHWERBEHINDERTENAUSWEIS BEANTRAGEN

Schwerbehindertenausweis beantragen Anwalt

Den Schwerbehindertenausweis beantragen? - OK, dann aber bitte richtig:

Den Antrag auf Schwerbehindertenausweis selber stellen oder einen Anwalt hinzuziehen?

Ich stelle bei Übernahme von Mandaten in späteren Stadien des Verfahrens immer wieder fest, dass Mandanten etliche Befunde bei der Antragstellung schlichtweg vergessen haben oder es gar nicht für möglich gehalten haben, dass diese spezifischen Befunde auch von Bedeutung für die Höhe des Grades der Behinderung sind. Folglich werden diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen deshalb dann zunächst gar nicht geltend gemacht.

Stattdessen wird mitunter viel Mühe und Aufwand der Schwerpunkt auf Befunde gelegt, die in der maßgeblichen Tabelle nur mit minimalen Graden der Behinderung belegt sind und daher zum meist vorgegebenen Primärziel, wenigstens den Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zu erhalten, denkbar wenig beitragen können.

Schwerbehindertenrecht und die Beantragung eines Grades der Behinderung und damit natürlich auch auf jeden Fall den Schwerbehindertenausweis und gegebenenfalls auch die damit verbundenen Merkzeichen ist grundsätzlich keine Materie für "Heimwerker".

Erfolgreich den Schwerbehindertenausweis beantragen erfordert daher, bereits bei der Antragstellung alles richtig zu machen.

Hierzu gehören zwingend fundierte Kenntnisse der versorgungsmedizinischen Grundsätze, landläufig auch GdB-Tabelle genannt. Hierin sind verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Grade der Behinderung zugeordnet.

Der Umgang mit der GdB-Tabelle bzw. den versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist allerdings nicht ganz einfach. Zum einen sind weder sämtliche in der medizinischen Praxis vorkommenden medizinischen Befunde genannt und mit Graden der Behinderung versehen. Zum anderen sind dann auch noch, um die Sache noch komplizierter zu machen, manche medizinische Beeinträchtigungen gleich mit einem ganzen GdB-Rahmen versehen, d. h. es sind keine die exakten Grade der Behinderungen zugeordnet. Häufig wird in diesem Zusammenhang diskutiert, ob es sich um eine leichte, mittlere oder schwere Beeinträchtigung handelt.

Die gesetzlichen Vorgaben sind nicht nur schwer verständlich, sondern über weite Bereiche hinweg auch außerordentlich lückenhaft. Die Rechtsprechung bemüht sich zwar nach Kräften, diese zu schließen, wobei es allerdings über Strecken hinweg auch beim bloßen Bemühen verbleibt. Die Haltung der Versorgungsämter ist vorsichtig formuliert extrem restriktiv, sodass Sie auf dieser Seite mit einer außerordentlichen Gegenwehr rechnen müssen.

Von den überlasteten Sozialgerichten, die zudem zur Neutralität verpflichtet sind, können Sie keine Hilfe erwarten. D. h. die ganze Arbeit, auch die Last des Vorbringens der für die Zuerkennung des Grades der Behinderung maßgeblichen Tatsachen, ist Ihre Aufgabe.

Wollen und können Sie sich das wirklich antun?

Wenn Sie die vorherige Frage für sich selbst mit einem Nein beantwortet haben, sind Sie möglicherweise dem Schwerbehindertenausweis schon ein gutes Stück näher – Sie benötigen dann lediglich noch einen Profi für Schwerbehindertenrecht, der Ihnen helfen kann.

Wenn Sie wollen, packen wir das zusammen an.

Mein Leistungsangebot im Bereich des Schwerbehindertenrechts:

Ganz am Anfang? Beratung!

Wenn Sie früh kommen, am besten schon dann, wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, einen Antrag auf Schwerbehindertenausweis zu stellen, erhalten Sie eine umfassende Beratung, ob bei den bei Ihnen vorhandenen Beeinträchtigungen es zum aktuellen Zeitpunkt sinnvoll ist, einen Antrag auf Zuerkennung des Grades der Behinderung zu stellen, was man dafür alles so benötigt und was man bedenken sollte.

Das setzt sich dann fort über die Stellung eines Antrags auf Schwerbehindertenausweis über die Kanzlei. Der Weg einer offiziellen Antragstellung über einen Fachanwalt mit vertieften Kenntnissen im Schwerbehindertenrecht ist immer vorzuziehen, da die Versorgungsämter von Anfang an dann auch wirklich klar vor Augen haben, dass es da jemanden gibt, der die Bearbeitungsfristen überwacht und natürlich auch einen kritischen Blick auf das Ergebnis des Antrags, den Bescheid über den Grad der Behinderung, wirft.

Antrag auf Schwerbehindertenausweis
über den Rechtsanwalt stellen

Welche Unterlagen werden benötigt für einen Antrag auf Zuerkennung des Grades der Behinderung / Schwerbehindertenausweis?

Grundsätzlich keine!

Selbstverständlich haben wir in der Kanzlei die notwendigen Antragsformulare für sämtliche Versorgungsämter in sämtlichen Bundesländern in der Kanzlei vorrätig.

Es gehört zum Service, dass wir dann den Antrag gemeinsam ausfüllen und dieser dann über die Kanzlei beim jeweiligen Versorgungsamt eingereicht wird.

Das Ausfüllen geschieht entweder im Rahmen eines persönlichen Besprechungstermins direkt hier in der Kanzlei oder vorzugsweise im Rahmen einer telefonischen Besprechung oder einer Videokonferenz.

Erforderlich ist im Rahmen des Antrags auf den Grad der Behinderung/Schwerbehindertenausweis lediglich eine grobe, populärwissenschaftliche Umschreibung Ihrer Beschwerden (Wirbelsäulenleiden, chronische Kopfschmerzen, Bronchitis etc.) sowie die Benennung der jeweils behandelnden Ärzte.

Alles, was sie bei der Erstellung eines Antrags liefern müssen ist also die ungefähre Benennung Ihrer Krankheiten sowie Name und Anschrift der behandelnden Ärzte. Der Rest wird von der Kanzlei aus erledigt.

Es ist also keineswegs notwendig, dass Sie selbst eine Tour durch die jeweiligen Arztpraxen machen und irgendwelche Unterlagen in der Form von Arztbriefen und Attesten beibringen - auch wenn manche Versorgungsämter aus Gründen der Bequemlichkeit versuchen, dieses den Antragstellern aufzuerlegen.

Wenn Sie ohnehin schon im Besitz von entsprechenden Unterlagen sind, können diese natürlich gegebenenfalls beigefügt werden, ein Zwang hierzu besteht jedoch keineswegs.

Es gibt übrigens Fälle, in denen dieses gerade nicht sinnvoll ist.

Es ist jedenfalls die Aufgabe des Versorgungsamtes, die benannten Ärzte jeweils anzuschreiben und Befundscheine über die dort festgestellten Erkrankungen einzuholen.

Nach deren Auswertung ergeht sodann zunächst einmal der erste Bescheid über den Grad der Behinderung, der - das sei an dieser Stelle mit allem Nachdruck betont - in einer Mehrzahl der Fälle viel zu niedrig ausfällt.

Verschlimmerungsantrag / Erhöhungsantrag GdB
über den Rechtsanwalt stellen

Was oben zur Stellung eines Antrags auf Schwerbehindertenausweis ausgeführt wurde, gilt entsprechend auch für die Stellung eines Verschlimmerungsantrags/Erhöhungsantrags bezüglich des Grades der Behinderung:

Auch hier ist es sinnvoll, diesen von Anfang an gleich über den Anwalt einzureichen, da ein derartiger Antrag, wenn er von einem Fachanwalt eingereicht wird, dann doch sehr viel ernster genommen wird als wenn Sie das als rechtlicher Laie machen.

Das Procedere ist im Wesentlichen dasselbe wie beim Erstantrag: Sie müssen mir nur die Beeinträchtigungen liefern, die sich verschlechtert haben und auch diejenigen, die etwa neu hinzugekommen sind.

Ein Verschlimmerungsantrag wegen des Grades der Behinderung kann aus 2 Komponenten bestehen: zum einen die Geltendmachung weiterer Verschlechterungen bei bereits festgestellten Beeinträchtigungen aus dem früheren Bescheid sowie neu hinzugetretene Erkrankungen.

Neben dieser Information benötige ich auch hier nur wiederum die Liste der behandelnden Ärzte.

Erstantrag auf Grad der Behinderung / Schwerbehindertenausweis und Verschlimmerungsantrag:
Wie läuft das Verfahren beim Versorgungsamt ab?

Nach Eingang eines Antrags ist es die Aufgabe des Versorgungsamtes, die angegebenen Ärzte anzuschreiben und um sogenannte Befundscheine zu ersuchen.

Das erste, damit im Zusammenhang stehende Problem ist dann darin begründet, dass die Ärzte für die Abgabe eines solchen Befundscheines eine geringe Vergütung bekommen, welche die Versorgungsämter aus dem eigenen Etat bestreiten müssen (Sie als Antragsteller müssen nichts bezahlen!).

Aus Kostengründen sehen Versorgungsämter daher nur allzu gerne davon ab, wirklich alle Ärzte anzuschreiben und viele falsche Entscheidungen über den Grad der Behinderung liegen darin begründet, dass durch diese falschen Sparmaßnahmen eine vernünftige Sachverhaltsaufklärung nicht erfolgt und der Grad der Behinderung dann dadurch zu niedrig ausfällt.

Wenn der behandelnde Orthopäde, der behandelnde Neurologe und Psychiater oder der behandelnde Kardiologe erst gar nicht angeschrieben wird, ist es dann nicht verwunderlich, wenn im Bescheid des Versorgungsamtes die entsprechenden Einstufungen der einschlägigen Befunde zu niedrig ausfallen. Vielen Versorgungsämtern ist es sehr schwer beizubringen, dass es nicht ausreichend ist, nur den Hausarzt anzuschreiben.

Das zweite damit im Zusammenhang stehende Problem ist der zeitliche Aufwand bei der Ärzteschaft für die Ausstellung dieser Befundscheine.

So ungefähr alle Ärzte stöhnen seit Jahren über den bürokratischen Aufwand, welchen der real existierende Sozialismus im deutschen Gesundheitswesen Ihnen abverlangt und sie an ihrer eigentlichen Aufgabe, der ärztlichen Behandlung, hindert.

Entsprechend zwiespältig ist das Verhältnis mancher Ärzte zu diesen Befundschein-Anforderungen. Mitunter dauert es Wochen oder gar Monate, bis ein Befundschein endlich an das Versorgungsamt übermittelt wird und manchmal werden Befundscheine derart hingeschludert, dass etweder die Hälfte der Befunde fehlt und / oder man diese kaum entziffern kann.

Endlich: der Bescheid über den Grad der Behinderung

Liegen alle angeforderten Befundscheine endlich vor, werden diese vom Versorgungsamt ausgewertet und es ergeht der Bescheid über den Grad der Behinderung. Gegen diesen Bescheid kann dann innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch eingelegt werden.

Wurde der Antrag, sei es nun der Erstantrag oder der Verschlimmerungsantrag über die Kanzlei gestellt, geht der Bescheid der Kanzlei zu und wir handhaben das regelmäßig so, dass nach Eingang des Bescheides automatisch Widerspruch eingelegt und die gesamte Akte des Versorgungsamtes angefordert wird.

Die oben bereits zitierten häufigen Fehlerquellen für zu niedrige Einstufungen des Grades der Behinderung oder die Ablehnung von Merkzeichen fallen dabei natürlich sofort auf und es kann dann im Rahmen der Widerspruchsbegründung gegengesteuert werden.

Es versteht sich von selbst, dass wir unseren Mandanten natürlich grundsätzlich die gesamte Akte des Versorgungsamtes ebenfalls zugänglich machen.

Vertretung im Widerspruchsverfahren

Gegen einen Bescheid, in welchem der Grad der Behinderung zu niedrig eingestuft oder Merkzeichen abgelehnt wurden, kann und sollte Widerspruch eingelegt werden.

Entsprechendes gilt natürlich auch dann, wenn es überhaupt abgelehnt wurde, einen Bescheid zu erlassen, weil angeblich der Grad der Behinderung nicht einmal 20 beträgt.

Wenn Sie mich erst dann einschalten, wenn Sie schon einen Bescheid des Versorgungsamtes erhalten haben, fordere ich natürlich im Rahmen des Widerspruchs zunächst einmal die Akte des Versorgungsamtes an. Bei einer vorausgegangenen Tätigkeit im Antragsverfahren ergab sich das bereits im Rahmen des Erhaltes des Bescheides.

Es ist immer ganz hilfreich und manchmal auch interessant für den Mandanten selbst, was die eigenen Ärzte so alles geschrieben haben und von Interesse sind natürlich immer auch die entsprechenden Bearbeitungsvermerke der Mitarbeiter des Versorgungsamtes einschließlich des dortigen ärztlichen Dienstes.

Mitunter können bereits hierbei sachliche Unrichtigkeiten entdeckt und richtig gestellt werden mit dem Ergebnis, dass es dann bereits im Widerspruchsverfahren mit einer richtigen Einstufung des Grades der Behinderung klappt.

Vertretung im Klageverfahren vor dem Sozialgericht sowie in der Berufung vor dem Landessozialgericht

Natürlich vertrete ich Sie sowohl im Klageverfahren vor dem Sozialgericht, im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht und ggf. auch in der Revision vor dem Bundessozialgericht.

Es besteht überhaupt kein Grund dafür, vor der Einreichung einer Klage auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft oder eines höheren Grades der Behinderung zurückzuschrecken.

Ein Gericht ist auch nur eine Art von Verwaltungsbehörde, allerdings mit etwas weiter reichenden Befugnissen.

Ist das Versorgungsamt nicht dazu bereit, den Grad der Behinderung in der angemessenen Höhe festzusetzen, wird es hierzu eben gegebenenfalls vom Sozialgericht oder vom Landessozialgericht verurteilt. Entsprechendes gilt natürlich auch für entsprechende Merkzeichen, die beantragt, bisher aber nicht gewährt wurden.

Vertretung im Überprüfungs- bzw. Herabsetzungsverfahren

Eine sehr spezielle Angelegenheit ist das Überprüfungs- bzw. Herabsetzungverfahren, welches ausnahmsweise nicht von Ihnen als Antragsteller, sondern vom Versorgungsamt ausgeht.

Es sind hier vorallem diejenigen Fälle, in denen meistens aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung (Karzinom) relativ problemlos ein hoher Grad der Behinderung erreicht werden konnte, nunmehr aber die sogenannte Heilungsbewährung abgelaufen ist.

Wenn das Versorgungsamt in einer solchen Situation an Sie herantritt, sollte richtig reagiert werden. Nicht selten geht es um den Fortbestand der Möglichkeit, gegebenenfalls vorzeitig in Altersrente für Schwerbehinderte zu gehen oder andere Vorteile aufrechtzuerhalten, so etwa die Deputatsermäßigung für Lehrer oder andere Berufsgruppen.

Es gibt auch in dieser Situation Möglichkeiten, einer zu weitgehenden Herabsetzung des Grades der Behinderung entgegenzutreten.

Keine Experimente. Gleich zum Fachanwalt für Sozialrecht.
Egal wann Sie kommen. Sie sind immer willkommen. Besser spät als nie.

Nur ein Anruf oder eine E-Mail von professioneller Hilfe entfernt

Sie können jederzeit in jedem Stadium des Antrags-, Überprüfungs-, Widerspruchs-, Klage- oder Berufungsverfahrens hierher wechseln.

Auch und gerade dann wenn Sie selbst, Ihr bisheriger Anwalt oder ein Verbandsvertreter das bisherige Verfahren "in den Sand gesetzt" haben oder sonst nicht mehr weiter wissen.

Gerne aber auch schon vorher.


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