Rechtsanwalt Schwerbehindertenrecht

kostenlose Ersteinschätzung

Beratung

Schwerbehindertenausweis beantragen

erforderliche Unterlagen

Verschlimmerugsantrag / Erhöhungsantrag

Antragsverfahren Versorgungsamt

Vertretung im Widerspruchsverfahren

Widerspruch? Widerspruch!

Vertretung im Klageverfahren

Vertretung im Überprüfungs- bzw. Herabsetzungsverfahren

Klage Sozialgericht

RECHTSANWALT
SCHWERBEHINDERTENRECHT
SCHWERBEHINDERTNAUSWEIS
MERKZEICHEN

Rechtsanwalt Dotterweich Schwerbehindertenrecht

Mein Name ist Reinhold Dotterweich, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt sowohl für Arbeitsrecht als auch für Sozialrecht.

Einen sehr großen Anteil im Bereich des Sozialrechts hat bei mir das Schwerbehindertenrecht.

Ich bearbeite nicht nur "auch Schwerbehindertenrecht" oder "Schwerbehindertenrecht so nebenbei", weil es sich nicht vermeiden lässt und niemand anderer in der Kanzlei das machen möchte, sondern ich bearbeite das Schwerbehindertenrecht schwerpunktmäßig und aus Leidenschaft. Wenigstens 5 Tage in der Woche.

Zusätzlich betreibe ich auch das Portal versorgungsmedizinische-Grundsätze.de, deutschlandweit eines der meistbesuchten Portale zum Schwerbehindertenrecht.

Dabei kommen naturgemäß eine Menge an Verfahren und eine Menge an Erfahrung im Schwerbehindertenrecht zusammen. Es ist schlau, sich das zunutze zu machen.

Wenn Sie also wollen, bin ich Ihr Anwalt für Ihren Schwerbehindertenausweis bzw. zumindest für eine vernünftige und sachgerechte Einstufung des Grades der Behinderung.

Es ist unerheblich, wo Sie wohnen, bei welchem Versorgungsamt oder welchem Sozialgericht in dieser Republik Ihr Verfahren läuft.

Im Bereich des Schwerbehindertenrechts bin ich bundesweit tätig.


Rechtsanwalt Schwerbehindertenrecht

Ja, ich biete eine kostenlose Ersteinschätzung an. Wenn bereits ein Bescheid des Versorgungsamtes vorhanden ist, ist eine vorherige Übermittlung per E-Mail oder über das Kontaktformular der Kanzlei immer empfehlenswert. Für die Ersteinschätzung können Sie auf jeden Fall einen kostenlosen Rückruftermin buchen.


Den Antrag auf Schwerbehindertenausweis selber stellen oder einen Anwalt hinzuziehen?


Für die Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Grades der Behinderung, auch den Schwerbehindertenausweis, gibt es natürlich keinen Anwaltszwang, d. h. theoretisch können Sie diesen Antrag auch selbst stellen, aber:

Ich stelle bei Übernahme von Mandaten in späteren Stadien des Verfahrens immer wieder fest, dass Mandanten etliche Befunde bei der Antragstellung schlichtweg vergessen haben oder es gar nicht für möglich gehalten haben, dass diese spezifischen Befunde auch von Bedeutung für die Höhe des Grades der Behinderung sind.

Folglich werden diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen deshalb dann zunächst gar nicht geltend gemacht.

Stattdessen wird mitunter viel Mühe und Aufwand der Schwerpunkt auf Befunde gelegt, die in der maßgeblichen Tabelle nur mit minimalen Graden der Behinderung belegt sind und daher zum meist vorgegebenen Primärziel, wenigstens den Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zu erhalten, denkbar wenig beitragen können.

In den Fällen, in denen ein bestimmtes Zeitfenster besteht, innerhalb dessen jedenfalls der Grad der Behinderung von 50 durchgesetzt sein soll, um zu einem bestimmten Termin die Altersrente für Schwerbehinderte beantragen zu können, ist das natürlich ungünstig. Zwar können später im weiteren Verfahren die wichtigen, erfolgversprechenden Befunde nachgereicht werden, mitunter hat man aber dann schon wertvolle Zeit verschenkt.

Schwerbehindertenrecht, die Beantragung eines Grades der Behinderung und Schwerbehindertenausweis, gegebenenfalls auch Merkzeichen sind grundsätzlich keine Materie für "Heimwerker".

Erfolgreich den Schwerbehindertenausweis beantragen setzt voraus, bereits bei der Antragstellung alles richtig zu machen.

Hierzu gehören zwingend fundierte Kenntnisse der versorgungsmedizinischen Grundsätze, landläufig auch GdB-Tabelle genannt. Hierin sind verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Grade der Behinderung zugeordnet.

Der Umgang mit der GdB-Tabelle bzw. den versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist allerdings nicht ganz einfach. Zum einen sind weder sämtliche in der medizinischen Praxis vorkommenden medizinischen Befunde genannt und mit Graden der Behinderung versehen. Zum anderen sind dann auch noch, um die Sache noch komplizierter zu machen, manche medizinische Beeinträchtigungen gleich mit einem ganzen GdB-Rahmen versehen, d. h. es sind keine die exakten Grade der Behinderungen zugeordnet. Häufig wird in diesem Zusammenhang diskutiert, ob es sich um eine leichte, mittlere oder schwere Beeinträchtigung handelt.

Die gesetzlichen Vorgaben sind nicht nur schwer verständlich, sondern über weite Bereiche hinweg auch außerordentlich lückenhaft. Die Rechtsprechung bemüht sich zwar nach Kräften, diese zu schließen, wobei es allerdings über Strecken hinweg auch beim bloßen Bemühen verbleibt. Die Haltung der Versorgungsämter ist vorsichtig formuliert extrem restriktiv, sodass Sie auf dieser Seite mit einer außerordentlichen Gegenwehr rechnen müssen.

Von den überlasteten Sozialgerichten, die zudem zur Neutralität verpflichtet sind, können Sie keine Hilfe erwarten. D. h. die ganze Arbeit, auch die Last des Vorbringens der für die Zuerkennung des Grades der Behinderung maßgeblichen Tatsachen, ist Ihre Aufgabe.

Wollen und können Sie sich das wirklich antun?

Wenn Sie die vorherige Frage ganz oder teilweise für sich selbst mit einem "Nein" beantwortet haben, sind Sie möglicherweise dem Schwerbehindertenausweis schon ein gutes Stück näher – Sie benötigen dann lediglich noch einen Profi für Schwerbehindertenrecht, der Ihnen helfen kann.

Wenn Sie wollen, packen wir das zusammen an.


Mein Leistungsangebot im Bereich des Schwerbehindertenrechts:


Ganz am Anfang? Beratung!

Wenn Sie früh kommen, am besten schon dann, wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, einen Antrag auf Schwerbehindertenausweis zu stellen, erhalten Sie eine umfassende Beratung, ob bei den bei Ihnen vorhandenen Beeinträchtigungen es zum aktuellen Zeitpunkt sinnvoll ist, einen Antrag auf Zuerkennung des Grades der Behinderung zu stellen, was man dafür alles so benötigt und was man bedenken sollte.

Das setzt sich dann fort über die Stellung eines Antrags auf Schwerbehindertenausweis über die Kanzlei. Der Weg einer offiziellen Antragstellung über einen Fachanwalt mit vertieften Kenntnissen im Schwerbehindertenrecht ist immer vorzuziehen, da die Versorgungsämter von Anfang an dann auch wirklich klar vor Augen haben, dass es da jemanden gibt, der die Bearbeitungsfristen überwacht und natürlich auch einen kritischen Blick auf das Ergebnis des Antrags, den Bescheid über den Grad der Behinderung, wirft.


Welche Unterlagen werden benötigt für einen Antrag auf Zuerkennung des Grades der Behinderung / Schwerbehindertenausweis?


Grundsätzlich keine!

Selbstverständlich haben wir in der Kanzlei die notwendigen Antragsformulare für sämtliche Versorgungsämter in sämtlichen Bundesländern in der Kanzlei vorrätig.

Es gehört zum Service, dass wir dann den Antrag gemeinsam ausfüllen und dieser dann über die Kanzlei beim jeweiligen Versorgungsamt eingereicht wird.

Das Ausfüllen geschieht entweder im Rahmen eines persönlichen Besprechungstermins direkt hier in der Kanzlei oder vorzugsweise im Rahmen einer telefonischen Besprechung oder einer Videokonferenz.

Erforderlich ist im Rahmen des Antrags auf den Grad der Behinderung/Schwerbehindertenausweis lediglich eine grobe, populärwissenschaftliche Umschreibung Ihrer Beschwerden (Wirbelsäulenleiden, chronische Kopfschmerzen, Bronchitis etc.) sowie die Benennung der jeweils behandelnden Ärzte.

Alles, was sie bei der Erstellung eines Antrags liefern müssen ist also die ungefähre Benennung Ihrer Krankheiten sowie Name und Anschrift der behandelnden Ärzte. Der Rest wird von der Kanzlei aus erledigt.

Es ist also keineswegs notwendig, dass Sie selbst eine Tour durch die jeweiligen Arztpraxen machen und irgendwelche Unterlagen in der Form von Arztbriefen und Attesten beibringen - auch wenn manche Versorgungsämter aus Gründen der Bequemlichkeit versuchen, dieses den Antragstellern aufzuerlegen.

Wenn Sie ohnehin schon im Besitz von entsprechenden Unterlagen sind, können diese natürlich gegebenenfalls beigefügt werden, ein Zwang hierzu besteht jedoch keineswegs.

Es gibt übrigens Fälle, in denen dieses gerade nicht sinnvoll ist.

Es ist jedenfalls die Aufgabe des Versorgungsamtes, die benannten Ärzte jeweils anzuschreiben und Befundscheine über die dort festgestellten Erkrankungen einzuholen.

Nach deren Auswertung ergeht sodann zunächst einmal der erste Bescheid über den Grad der Behinderung, der - das sei an dieser Stelle mit allem Nachdruck betont - in einer Mehrzahl der Fälle viel zu niedrig ausfällt.


Verschlimmerungsantrag / Erhöhungsantrag GdB
über den Rechtsanwalt stellen


Was oben zur Stellung eines Antrags auf Schwerbehindertenausweis ausgeführt wurde, gilt entsprechend auch für die Stellung eines Verschlimmerungsantrags/Erhöhungsantrags bezüglich des Grades der Behinderung:

Auch hier ist es sinnvoll, diesen von Anfang an gleich über den Anwalt einzureichen, da ein derartiger Antrag, wenn er von einem Fachanwalt eingereicht wird, dann doch sehr viel ernster genommen wird als wenn Sie das als rechtlicher Laie machen.

Das Procedere ist im Wesentlichen dasselbe wie beim Erstantrag: Sie müssen mir nur die Beeinträchtigungen liefern, die sich verschlechtert haben und auch diejenigen, die etwa neu hinzugekommen sind.

Ein Verschlimmerungsantrag wegen des Grades der Behinderung kann aus 2 Komponenten bestehen: zum einen die Geltendmachung weiterer Verschlechterungen bei bereits festgestellten Beeinträchtigungen aus dem früheren Bescheid sowie neu hinzugetretene Erkrankungen.


Erstantrag auf Grad der Behinderung / Schwerbehindertenausweis und Verschlimmerungsantrag:

Wie läuft das Verfahren beim Versorgungsamt ab?


Nach Eingang eines Antrags ist es die Aufgabe des Versorgungsamtes, die angegebenen Ärzte anzuschreiben und um sogenannte Befundscheine zu ersuchen.

Das erste, damit im Zusammenhang stehende Problem ist dann darin begründet, dass die Ärzte für die Abgabe eines solchen Befundscheines eine geringe Vergütung bekommen, welche die Versorgungsämter aus dem eigenen Etat bestreiten müssen (Sie als Antragsteller müssen nichts bezahlen!)

Aus Kostengründen sehen Versorgungsämter daher nur allzu gerne davon ab, wirklich alle Ärzte anzuschreiben und viele falsche Entscheidungen über den Grad der Behinderung liegen darin begründet, dass durch diese falschen Sparmaßnahmen eine vernünftige Sachverhaltsaufklärung nicht erfolgt und der Grad der Behinderung dann dadurch zu niedrig ausfällt.

Wenn der behandelnde Orthopäde, der behandelnde Neurologe und Psychiater oder der behandelnde Kardiologe erst gar nicht angeschrieben wird, ist es dann nicht verwunderlich, wenn im Bescheid des Versorgungsamtes die entsprechenden Einstufungen der einschlägigen Befunde zu niedrig ausfallen. Vielen Versorgungsämtern ist es sehr schwer beizubringen, dass es nicht ausreichend ist, nur den Hausarzt anzuschreiben.

Das zweite damit im Zusammenhang stehende Problem ist der zeitliche Aufwand bei der Ärzteschaft für die Ausstellung dieser Befundscheine.

So ungefähr alle Ärzte stöhnen seit Jahren über den bürokratischen Aufwand, welchen das deutsche Gesundheitswesen Ihnen abverlangt und sie an ihrer eigentlichen Aufgabe, der ärztlichen Behandlung, hindert.

Entsprechend zwiespältig ist das Verhältnis mancher Ärzte zu diesen Befundschein-Anforderungen. Mitunter dauert es Wochen oder gar Monate, bis ein Befundschein endlich an das Versorgungsamt übermittelt wird und manchmal werden Befundscheine derart hingeschludert, dass etweder die Hälfte der Befunde fehlt und / oder man diese kaum entziffern kann.


Endlich: der Bescheid über den Grad der Behinderung


Liegen alle angeforderten Befundscheine endlich vor, werden diese vom Versorgungsamt ausgewertet und es ergeht der Bescheid über den Grad der Behinderung. Gegen diesen Bescheid kann dann innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch eingelegt werden.

Wurde der Antrag, sei es nun der Erstantrag oder der Verschlimmerungsantrag über die Kanzlei gestellt, geht der Bescheid der Kanzlei zu und wir handhaben das regelmäßig so, dass nach Eingang des Bescheides automatisch Widerspruch eingelegt und die gesamte Akte des Versorgungsamtes angefordert wird.

Die oben bereits zitierten häufigen Fehlerquellen für zu niedrige Einstufungen des Grades der Behinderung oder die Ablehnung von Merkzeichen fallen dabei natürlich sofort auf und es kann dann im Rahmen der Widerspruchsbegründung gegengesteuert werden.

Es versteht sich von selbst, dass wir unseren Mandanten natürlich grundsätzlich die gesamte Akte des Versorgungsamtes ebenfalls zugänglich machen.


Vertretung im Widerspruchsverfahren


Gegen einen Bescheid, in welchem der Grad der Behinderung zu niedrig eingestuft oder Merkzeichen abgelehnt wurden, kann und sollte Widerspruch eingelegt werden.

Entsprechendes gilt natürlich auch dann, wenn es überhaupt abgelehnt wurde, einen Bescheid zu erlassen, weil angeblich der Grad der Behinderung nicht einmal 20 beträgt.

Wenn Sie mich erst dann einschalten, wenn Sie schon einen Bescheid des Versorgungsamtes erhalten haben, fordere ich natürlich im Rahmen des Widerspruchs zunächst einmal die Akte des Versorgungsamtes an. Bei einer vorausgegangenen Tätigkeit im Antragsverfahren ergab sich das bereits im Rahmen des Erhaltes des Bescheides.

Es ist immer ganz hilfreich und manchmal auch interessant für den Mandanten selbst, was die eigenen Ärzte so alles geschrieben haben und von Interesse sind natürlich immer auch die entsprechenden Bearbeitungsvermerke der Mitarbeiter des Versorgungsamtes einschließlich des dortigen ärztlichen Dienstes.

Mitunter können bereits hierbei sachliche Unrichtigkeiten entdeckt und richtig gestellt werden mit dem Ergebnis, dass es dann bereits im Widerspruchsverfahren mit einer richtigen Einstufung des Grades der Behinderung klappt.


Widerspruch? Widerspruch!


Wenn der Bescheid des Versorgungsamtes vorliegt und dieser nicht so ausgefallen ist wie gewünscht, stellt sich natürlich die Frage, ob es sinnvoll ist, dagegen Widerspruch einzulegen.

Meine Antwort auf die entsprechende Frage lautet, geprägt von der Erfahrung aus einer Unmenge einschlägiger Verfahren, eindeutig ja.

Die Versorgungsämter handhaben die versorgungsmedizinischen Grundsätze (GdB Tabelle) außerordentlich restriktiv.

Zum Teil werden Besserungen der medizinischen Befunde, die in der Zukunft vielleicht einmal möglich sind, bereits als gegeben unterstellt und darüber hinaus ist es leider gängige Praxis, bei Befunden, für welche je nach Ausprägungsgrad verschiedene Grade der Behinderung genannt sind, eigentlich fast immer ausschließlich den niedrigsten Eingangs-Wert in Ansatz zu bringen.

Fazit: der Widerspruch gegen einen Bescheid eines Versorgungsamtes macht eigentlich immer Sinn, denn aufgrund der äußerst restriktiven Handhabung der Versorgungsämter ist die reale Chance gegeben, einen höheren Grad der Behinderung im Widerspruchsverfahren oder im Rahmen des späteren Klageverfahrens zuerkannt zu erhalten.

Wer also nicht Widerspruch eingelegt, verschenkt die Möglichkeit, letztendlich doch noch einen höheren Grad der Behinderung zu bekommen.

Wenn Sie selbst bereits Widerspruch eingelegt haben und nicht wissen, wie Sie die Widerspruchsbegründung vornehmen wollen – nicht verzagen, Anwalt fragen, am besten einen Fachanwalt für Sozialrecht.

Es gibt natürlich auch Fallgruppen, in welchen es im eigenen Interesse geradezu zwingend ist, Widerspruch einzulegen. Das sind diejenigen Fälle, in welchen das Versorgungsamt bereits einen Grad der Behinderung von 30 oder vielleicht sogar schon 40 zuerkannt hat.

Nach meiner meiner jahrzehntelangen Erfahrung in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts ist in fast allen Fällen die Anhebung um 20 Punkte nahezu immer erreichbar.

Sie können das nun rechnerisch selbst nachvollziehen: wenn Sie schon vom Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 bekommen haben, liegen Sie auf jeden Fall in Reichweite zum Grad der Behinderung von 50 und damit der Schwerbehinderteneigenschaft.


Vertretung im Klageverfahren vor dem Sozialgericht sowie in der Berufung vor dem Landessozialgericht


Natürlich vertrete ich Sie sowohl im Klageverfahren vor dem Sozialgericht, im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht und ggf. auch in der Revision vor dem Bundessozialgericht.

Es besteht überhaupt kein Grund dafür, vor der Einreichung einer Klage auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft oder eines höheren Grades der Behinderung zurückzuschrecken.

Ein Gericht ist auch nur eine Art von Verwaltungsbehörde, allerdings mit etwas weiter reichenden Befugnissen.

Ist das Versorgungsamt nicht dazu bereit, den Grad der Behinderung in der angemessenen Höhe festzusetzen, wird es hierzu eben gegebenenfalls vom Sozialgericht oder vom Landessozialgericht verurteilt. Entsprechendes gilt natürlich auch für entsprechende Merkzeichen, die beantragt, bisher aber nicht gewährt wurden.

Beharrlichkeit zahlt sich gerade auch im sozialgerichtlichen Verfahren aus!

Es gibt überhaupt keinen Grund dafür, eine Klage und gegebenenfalls auch eine Berufung zurückzunehmen, nur weil irgendein Arzt oder ein Gutachter einen für Sie ungünstigen Standpunkt vertritt

Die Stellungnahme des nächsten Arztes oder das Gutachten eines anderen Sachverständigen kann die Sachlage in einem viel günstigeren Licht für Sie erscheinen lassen.

Ich werde immer wieder von Mandanten beauftragt, die früher ohne anwaltliche Vertretung vergeblich bereits mehrere Versuche unternommen haben, einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen oder zumindest einen vernünftigen Grad der Behinderung zuerkannt zu erhalten

>Teilweise gab es da in der Vergangenheit fünf oder mehr Antragsverfahren, die allesamt nach dem ersten ablehnenden Bescheid oder aber nach dem Widerspruchsbescheid nicht mehr weiterverfolgt wurden. Ein gravierender Fehler!

Leider ist es auch so, dass ganz gerne auch Sozialgerichte nach dem ersten negativen Gutachten an anwaltlich nicht vertretene Kläger mitunter die Anfrage richten, ob man denn die Klage nicht doch wieder zurücknehmen möchte.

Für das Gericht ist die Klagerücknahme natürlich eine bequeme Sache: Die Arbeit ist damit zu Ende.

Leider fallen auch viele Verbandsvertreter entweder aus Unfähigkeit oder aus Bequemlichkeit auf solche Anfragen herein und empfehlen dann die Rücknahme der Klage.

Verbunden wird diese Anfrage sowohl von Gerichten als auch von den besagten Verbandsvertretern ganz gerne mit der Mitteilung, dass mit einer Klagerücknahme ja noch nichts endgültig verloren sei, weil man ja gegebenenfalls später einen sogenannten Verschlimmerungsantrag stellen könne.

In Wahrheit ist die Vertagung der medizinischen Sachverhaltsaufklärung auf "irgendwann einmal später, nur nicht jetzt" der totale Unfug und man sollte einem solchen Ansinnen so lange mit Nachdruck entgegentreten, bis nicht wirklich alle Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung im aktuellen, laufenden Verfahren ausgeschöpft sind. Alles andere ist Unsinn und bringt nur unnötigen Zeitverlust!

Also nochmals: die Beharrlichkeit zahlt sich aus.


Vertretung im Überprüfungs- bzw. Herabsetzungsverfahren


Eine sehr spezielle Angelegenheit ist das Überprüfungs- bzw. Herabsetzungverfahren, welches ausnahmsweise nicht von Ihnen als Antragsteller, sondern vom Versorgungsamt ausgeht.

Es sind hier vorallem diejenigen Fälle, in denen meistens aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung (Karzinom) relativ problemlos ein hoher Grad der Behinderung erreicht werden konnte, nunmehr aber die sogenannte Heilungsbewährung abgelaufen ist.

Wenn das Versorgungsamt in einer solchen Situation an Sie herantritt, sollte richtig reagiert werden. Nicht selten geht es um den Fortbestand der Möglichkeit, gegebenenfalls vorzeitig in Altersrente für Schwerbehinderte zu gehen oder andere Vorteile aufrechtzuerhalten, so etwa die Deputatsermäßigung für Lehrer oder andere Berufsgruppen.

Es gibt auch in dieser Situation Möglichkeiten, einer zu weitgehenden Herabsetzung des Grades der Behinderung entgegenzutreten.


Keine Experimente.

Gleich zum Fachanwalt für Sozialrecht

Egal wann Sie sich dazu entscheiden.

Sie sind immer willkommen.

Besser spät als nie.


Nur ein Anruf oder eine E-Mail von professioneller Hilfe entfernt.

Sie können jederzeit in jedem Stadium des Antrags-, Überprüfungs-, Widerspruchs-, Klage- oder Berufungsverfahrens hierher wechseln.

Auch und gerade dann wenn Sie selbst, Ihr bisheriger Anwalt oder ein Verbandsvertreter das bisherige Verfahren "in den Sand gesetzt" haben oder sonst nicht mehr weiter wissen.

Gerne aber auch schon vorher.


Die Klage vor dem Sozialgericht. Wie läuft sie eigentlich ab?


Grundlegende Voraussetzung für eine Klage beim Sozialgericht ist das Vorliegen eines Widerspruchsbescheides. Direkt gegen den ersten ablehnenden Bescheid kann nicht geklagt werden.

Ein Widerspruchsbescheid ergeht dann, wenn Sie gegen den Ausgangsbescheid Widerspruch eingelegt haben und Ihrem Widerspruch nicht oder zumindest nicht voll abgeholfen wurde.

Innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheides muss spätestens die Klage beim Sozialgericht eingegangen sein.

Der erste Schritt im Rahmen eines Klageverfahrens ist - jedenfalls für Anwälte und Anwältinnen - normalerweise die Anforderung sämtlicher Behördenakten zum betreffenden Vorgang. Rechtsanwälte haben das Privileg, die gesamten Akten der Verwaltung übermittelt zu bekommen. Manchmal lässt sich schon hieraus ersehen, was bisher so alles falsch gelaufen ist.

In den Verfahren, in welchen es um gesundheitliche Dinge geht, und das sind die meisten Verfahren, die vor dem Sozialgericht landen, ist es erforderlich, eine Liste der behandelnden Ärzte bei Gericht einzureichen einschließlich Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht. Die Sozialgerichte fordern dann von diesen Ärzten sogenannte sachverständige Zeugenauskünfte an.

Auf der Basis dieser Zeugenauskünfte Ihrer Ärzte wird das Gericht Ihnen noch keine der begehrten Leistungen zusprechen können, falls das Versorgungsamt nicht aufgrund der eingeholten Zeugenauskünfte von sich aus ein Anerkenntnis oder ein Vergleichsangebot abgibt.

Das Gericht muss natürlich berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte sich möglicherweise in einem Interessenkonflikt befinden könnten, weil es ja das Arzt-Patienten-Verhältnis gibt.

Wenn Ihre behandelnden Ärzte Ihre Auffassung bestätigen, dass der Grad der Behinderung zu niedrig angesetzt oder tatsächlich Merkzeichen zuzuerkennen sind oder aber der Grad der Behinderung nicht herabzusetzen ist, ist das für das Gericht auf jeden Fall ein Anlass dafür, eine weitere Sachverhaltsaufklärung, in der Regel durch Einholung externer Sachverständigengutachten, einzuleiten.

Weniger günstig ist es natürlich, wenn die Angaben der behandelnden Ärzte den Standpunkt des Versorgungsamtes bestätigen. Nicht selten kommt in dieser Situation von Seiten des Sozialgerichts sofort die Frage nach einer Rücknahme der Klage – spätestens dann brauchen Sie einen Anwalt.

Die behandelnden Ärzte haben naturgemäß relativ wenig Ahnung von den Grundsätzen des Schwerbehindertenrechts und neigen dazu, schon aus Bequemlichkeit und Zeitersparnis den Standpunkt der Versorgungsverwaltung mehr oder weniger ins Blaue hinein schon als richtig (weil ja von einer vermeintlichen Fachbehörde stammend) als zutreffend anzusehen und zu bestätigen. Es kostet eben mehr Aufwand an Argumentation, einen abweichenden Standpunkt begründen als die Auffassung Versorgungsamtes kurzerhand zubestätigen.

Lassen die sachverständigen Zeugenauskünfte Ihrer Ärzte zumindest die Vermutung dahingehend zu, dass in Ihrer Angelegenheit „mehr drin“ ist als bisher vom Versorgungsamt zugestanden, sind die Angaben der behandelnden Ärzte für das Gericht ein wichtiges Mittel dafür um entscheiden zu können, auf welchen medizinischen Fachgebieten extern, d. h. durch die Einholung von Sachverständigengutachten, von gerichtlicher Seite aus weiter ermittelt werden muss.

Der nächste Schritt ist dann, dass das Sozialgericht ein solches Gutachten einholt. Mit der Gutachtenserstellung werden in diesem Stadium Ärzte beauftragt, die auf der Gutachterliste des Sozialgerichts stehen. Einen Einfluss bei der Auswahl des Gutachters hat man in diesem Stadium des Verfahrens nicht.

Nach Eingang des Gutachtens oder der Gutachten (mehrere betroffene medizinische Fachgebiete führen mitunter durchaus auch zur Einholung mehrerer Gutachten) bekommen die Beteiligten diese Gutachten zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Sind diese zugunsten der klagenden Partei ausgefallen, häufig auch schon mit der Aufforderung des Sozialgerichts gegenüber der beklagten Behörde, sich doch ein Anerkenntnis, Teil-Anerkenntnis oder Vergleichsangebot zu überlegen.

Auf der Basis des oder der Gutachten kann jedenfalls nunmehr das Sozialgericht ggf. eine Entscheidung treffen.

Fallen diese Gutachten der vom Gericht bestimmten Gutachten nicht zur Zufriedenheit der klagenden Partei aus, ist damit noch nicht alles verloren. Das sozialgerichtliche Verfahren beinhaltet das nur dort vom Gesetzgeber eröffnete Privileg, ein weiteres Gutachten auch gegen den erklärten Willen des Gerichts zu erzwingen und dieses Mal muss man dann sogar den Arzt benennen, der das Gutachten erstellen soll. Das sind die sogenannten Gutachten nach § 109 SGG. Gerade für Anwälte ist das ein starkes Mittel, die Interessen der Mandantschaft durchzusetzen, weil jedenfalls Fachanwälte für Sozialrecht auch die entsprechenden Arztkontakte haben.

Das sozialgerichtliche Verfahren ist grundsätzlich kostenfrei, d. h. es fallen keine Gerichtskosten an.

Kostenpflichtig ist erst das Gutachten nach § 109 SGG. Dieses wird erst in Auftrag gegeben, wenn hierfür ein Kostenvorschuss eingezahlt wird, in der Regel 1500-1800 €. Rechtsschutzversicherer bezahlen diese Kosten, deswegen ist es auf jeden Fall sinnvoll, vor der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Grades der Behinderung eine Rechtsschutzversicherung (die auch in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten Deckungsschutz gewährt) abzuschließen.

Wenn auch das Gutachten nach § 109 SGG des von Ihnen selbst bestimmten Sachverständigen den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht stützt, wird es schwierig. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte handhabt die gesetzliche Regelung leider außerordentlich restriktiv und vertritt eigentlich im krassen Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes die Rechtsauffassung, das im gesamten sozialgerichtlichen Verfahren nur ein einziges Gutachten nach § 109 SGG gefordert werden kann. Nur im seltenen Einzelfall sind Richter bereit, auch einmal ein 2. Gutachten nach § 109 SGG in Auftrag zu geben.


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