ZWANGSRÄUMUNG

Sobald ein vollstreckbarer Räumungstitel (in der Regel ein Urteil) vorliegt, kann der Vermieter einen Gerichtsvollzieher damit beauftragen, dafür zu sorgen, dass der Mieter die Wohnung verlässt.

Bei einer klassischen Räumung wird der Hausrat dann abtransportiert und vor einer Verwertung eingelagert.

Dieses Verfahren ist teuer, da es vom Vermieter die Leistung eines schnell im mittleren vierstelligen Bereich angesiedelten Vorschusses verlangt.

Allerdings ist es zur Vermeidung dieser Kosten möglich, im Rahmen einer sog. Berliner Räumung vom Vermieterpfandrecht Gebrauch zu machen und den Gerichtsvollzieher nur noch das Wohnungsschloss auswechseln zu lassen.

Das Zwangsräumungsverfahren kann der Mieter ggf. über Räumungsschutz- und Härtefallanträge hinauszögern. Er wird aber auch im Fall der Räumung nicht auf der Straße stehen, da die zuständige Gemeinde dazu verpflichtet ist, seine Obdachlosigkeit zu vermeiden.