Sei es nun echtes Arbeitseinkommen oder nur eine anderweitiges Einkommen, etwa aus Gewerbebetrieb oder auch dessen Verkauf, Altersrente oder sonstige Rente aus eigener Versicherung: Es stellt sich immer die Frage, ob und wie dieses weitere Einkommen auf die Witwenrente angerechnet wird.
Für die Betroffenen ist eine Anrechnung immer schmerzhaft, wird doch bereits die Witwenrente oder Witwerrente schon von Anfang an nur in gekürzter Form aus dem Konto des verstorbenen Angehörigen ausbezahlt - einen Teil behält die Rentenversicherung ohnehin von Anfang an ein.
Im Falle einer Anrechnung wird also nochmals ein Teil "abgezwackt".
Eine Prüfung des Witwen- oder Witwerrentenbescheides im Rahmen einer anwaltlichen Beratung ist meistens sinnvoll. Bei einer Beratung gilt: Hinterher ist man meistens schlauer und schläft auch besser.
Die Ursache für Überzahlungen wird regelmäßig von der Deutschen Rentenversicherung ausschließlich beim Rentenempfänger gesehen, der sich nach Auffassung der Rentenversicherung anscheinend besser im Rentenrecht auskennen muss als die dortigen Mitarbeiter.
Damit kommt die Rentenversicherung allerdings nur selten durch, da häufig zumindest auch ein erhebliches Verschulden auf Seiten der Versicherung festzustellen ist. Sie tun daher gut daran, entsprechende Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide nicht so ohne weiteres hinzunehmen.
Wir unterstützen Sie sowohl im Anhörungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide und natürlich auch im Klageverfahren vor dem Sozialgericht.