Anwaltskanzlei Arbeitsrecht Konstanz


BEHINDERTENRECHT | SCHWERBEHINDERTENRECHT | SCHWERBEHINDERTENAUSWEIS

Behindertenrecht ist echtes Leistungsrecht, d. h. anerkannte Behinderte haben echte Leistungsansprüche, die zum Teil eine erhebliche Reichweite besitzen.

Neben Ansprüchen auf Geldleistungen beinhaltet das Behindertenrecht auch spezifische Vorteile, etwa Kündigungsschutz im Arbeitsrecht, vorzeitiger Zugang in die Rente oder anderweitige staatliche Hilfen, z. B. etwa zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs oder dessen behinderungsbedingte Zusatzausstattung.

Der Gesetzgeber hat in § 1 SGB 9 die Leitlinie aufgestellt:

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

Der Zugang zu diesen Leistungen ist jeweils von einer mehr oder weniger ausgeprägten Behinderung, genauer einem mehr oder weniger ausgeprägten Behinderungsgrad abhängig.

Die wichtigste Hürde im Behindertenrecht ist die Schwerbehinderteneigenschaft. Schwerbehindert sind Sie dann, wenn Ihr Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt. Ab einem Grad der Behinderung von 50 bekommen Sie dann auch einen Schwerbehindertenausweis.

Wer es behindert oder was zählt alles zur Behinderung und wann ist man sogar schwerbehindert?

Die Ausführungen des Gesetzgebers lauten wie folgt:

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

Menschen sind … schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Wer sich nun als Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Sozialrecht mit Behindertenrecht und Schwerbehindertenrecht beschäftigt verbringt zwangsläufig erhebliche Teile seiner Zeit damit, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Mandanten zu ermitteln, zusammenzufassen und Graden der Behinderung zuzuordnen sowie letztlich auch Versorgungsämter und Gerichte vom Vorliegen entsprechender Behinderungen zu überzeugen, was aus verschiedenen Gründen leider mitunter einen gewissen Aufwand erfordert. Speziell der Weg zum Schwerbehindertenausweis ist mitunter lang und mühsam. Die Versorgungsämter verfügen teilweise über eine erstaunliche Abwehrhaltung. Lassen Sie sich vom Fachmann, dem Fachanwalt für Sozialrecht helfen. Ein Fachanwalt kennt sich mit der Tabelle aus, nach welcher sich der Grad der Behinderung richtet (Versorgungsmedizinische Grundsätze) und beherrscht auch das Verfahrensrecht vor dem Sozialgericht.

Schwerbehindertenausweis - und wie Sie ihn bekommen:

Ohne Antrag geht Nichts

Den Schwerbehindertenausweis bekommen Sie weder vom Arzt noch von der Krankenkasse. Erforderlich ist vielmehr ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt. Bereits bei der Antragstellung kann man viele Fehler machen - oder man ist schlau und geht gleich zum Fachanwalt für Sozialrecht.

Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung / Schwerbehindertenausweis

Fehler bei der Antragstellung vermeiden:

Bereits bei der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Grades der Behinderung / Schwerbehindertenausweis sollten Sie Hilfe durch einen Anwalt, am besten einen Fachanwalt für Sozialrecht in Anspruch nehmen.

Ich stelle bei Übernahme von Mandaten in späteren Stadien des Verfahrens immer wieder fest, dass Mandanten etliche Befunde bei der Antragstellung schlichtweg vergessen haben oder es gar nicht für möglich gehalten haben, dass diese auch von Bedeutung für die Höhe des Grades der Behinderung sind und diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen dann zunächst gar nicht geltend gemacht wurden.

Das nachträgliche Einführen von Erkrankungen / Befunden in das Verfahren ist zwar möglich, aber immer mit einem gewissen Zeitverlust verbunden. Gerade in denjenigen Fällen, in denen Eile geboten ist - etwa wenn der Mandant auf den Kündigungsschutz als Schwerbehinderter angewiesen ist oder früher in Rente gehen möchte oder einfach nur den zusätzlichen Urlaub eines Schwerbehinderten bekommen möchte ist das nicht gerade ein Vorteil.

Es ist daher sinnvoll, wenn bereits von Anfang an, nämlich bereits bei der Stellung eines Antrags auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) bzw. einen Schwerbehindertenausweis ein Fachanwalt für Sozialrecht die Sache in die Hand nimmt.

Wer schon einmal als Laie den Versuch unternommen hat, eine vernünftige und ausreichende Einschätzung seiner Beeinträchtigungen durch das zuständige Versorgungsamt zu erhalten wird ohnehin bereits die Erfahrung gemacht haben, dass er sich einer relativ unflexiblen und schwerfällig agierenden Verwaltungsbürokratie gegenübersieht, welche durchaus nicht immer willens und in der Lage ist, auf die persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen.

Der Antrag auf Zuerkennung des Grades der Behinderung sollte daher über einen Fachanwalt für Sozialrecht erfolgen, ebenso wie das Widerspruchsverfahren und auch ggf. ein Klageverfahren wegen des Grades der Behinderung vor dem Sozialgericht. Vom Grad der Behinderung hängt einfach viel zu viel ab (Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, Altersrente für Schwerbehinderte, Zusatzurlaub für Schwerbehinderte um nur einmal die wichtigsten Vorteile zu nennen), als dass man das Ergebnis eines solchen Verfahrens mehr oder weniger dem Zufall überlassen sollte.

Als Anwalt ist man immer wieder erstaunt, mit welcher Lässigkeit und Zuversicht manche Mandanten sich dennoch zunächst in eigener Regie in ein solches Verfahren begeben haben. Ein Fachanwalt für Sozialrecht ist stets die erste Wahl wenn es darum geht, einen ausreichend hohen Grad der Behinderung und gegebenenfalls auch entsprechende Merkzeichen durchzusetzten - und zwar am besten von Anfang an.

Fehler im späteren Verfahren vermeiden

Beharrlichkeit zahlt sich aus!

Es gibt überhaupt keinen Grund dafür, ein Verfahren aufzugeben, d. h. einen Antrag, einen Widerspruch oder eine Klage und gegebenenfalls auch eine Berufung zurückzunehmen, nur weil irgendein Arzt oder ein Gutachter einen für Sie ungünstigen Standpunkt vertritt.

Die Stellungnahme des nächsten Arztes oder das Gutachten eines anderen Gutachters kann die Sachlage in einem viel günstigeren Licht für Sie erscheinen lassen.

Ich werde immer wieder von Mandanten beauftragt, die früher ohne anwaltliche Vertretung vergeblich bereits mehrere Versuche unternommen haben, einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen oder zumindest einen vernünftigen Grad der Behinderung zuerkannt zu erhalten.

Teilweise gab es da in der Vergangenheit fünf oder mehr Antragsverfahren, die allesamt nach dem ersten ablehnenden Bescheid oder aber nach dem Widerspruchsbescheid nicht mehr weiterverfolgt wurden. Ein gravierender Fehler!

Leider ist es auch so, dass ganz gerne auch Sozialgerichte nach dem ersten negativen Gutachten an anwaltlich nicht vertretene Kläger mitunter die Anfrage richten, ob man denn die Klage nicht doch wieder zurücknehmen möchte.

Für das Gericht ist die Klagerücknahme natürlich eine bequeme Sache: Die Arbeit ist damit zu Ende. Leider fallen auch viele Verbandsvertreter entweder aus Unfähigkeit oder aus Bequemlichkeit auf solche Anfragen herein und empfehlen dann die Rücknahme der Klage.

Verbunden wird diese Anfrage sowohl von Gerichten als auch von den besagten Verbandsvertretern ganz gerne mit der Mitteilung, dass mit einer Klagerücknahme ja noch nichts endgültig verloren sei, weil man ja gegebenenfalls später einen sogenannten Verschlimmerungsantrag stellen könne.

In Wahrheit ist die Vertagung der medizinischen Sachverhaltsaufklärung auf "irgendwann einmal später, nur nicht jetzt" der totale Unfug und man sollte einem solchen Ansinnen so lange mit Nachdruck entgegentreten, bis nicht wirklich alle Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung im aktuellen, laufenden Verfahren ausgeschöpft sind. Alles andere ist Unsinn und bringt nur unnötigen Zeitverlust!

Also nochmals: die Beharrlichkeit zahlt sich aus.

Welche Unterlagen werden benötigt für einen Antrag auf Zuerkennung des Grades der Behinderung?

Grundsätzlich keine!

Selbstverständlich haben wir in der Kanzlei die notwendigen Antragsformulare für sämtliche Versorgungsämter in sämtlichen Bundesländern in der Kanzlei vorrätig.

Es gehört zum Service, dass wir dann den Antrag gemeinsam ausfüllen und dieser dann über die Kanzlei beim jeweiligen Versorgungsamt eingereicht wird. Das Ausfüllen geschieht entweder im Rahmen eines persönlichen Besprechungstermins direkt hier in der Kanzlei oder aber - wenn Sie weiter entfernt sind und nicht direkt in die Kanzlei kommen wollen oder können - im Rahmen einer telefonischen Besprechung.

Erforderlich ist im Rahmen des Antrags auf den Grad der Behinderung / Schwerbehindertenausweis lediglich eine grobe, populärwissenschaftliche Umschreibung Ihrer Beschwerden (Wirbelsäulenleiden, chronische Kopfschmerzen, Bronchitis etc.) sowie die Benennung der jeweils behandelnden Ärzte. Es ist keineswegs notwendig, dass Sie selbst eine Tour durch die jeweiligen Arztpraxen machen und irgendwelche Unterlagen in der Form von Arztbriefen und Attesten beibringen - auch wenn manche Versorgungsämter aus Gründen der Bequemlichkeit versuchen, dieses den Antragstellern aufzuerlegen.

Wenn Sie ohnehin schon im Besitz von entsprechenden Unterlagen sind, können diese natürlich gegebenenfalls beigefügt werden, ein Zwang hierzu besteht jedoch keineswegs. Es gibt übrigens Fälle, in denen dieses gerade nicht sinnvoll ist. Es ist jedenfalls die Aufgabe des Versorgungsamtes, die benannten Ärzte jeweils anzuschreiben und Befundscheine über die dort festgestellten Erkrankungen einzuholen.

Nach deren Auswertung ergeht sodann zunächst einmal der erste Bescheid über den Grad der Behinderung, der - das sei an dieser Stelle mit allem Nachdruck betont - in einer Mehrzahl der Fälle viel zu niedrig ausfällt.

Keine Experimente. Gleich zum Fachanwalt für Sozialrecht.
Mein Leistungsangebot aus dem Bereich des Schwerbehindertenrechts:

Beratung

Wenn bei Ihnen noch kein Grad der Behinderung anerkannt ist: Was kann gegebenenfalls bereits im Vorfeld unternommen werden, um den Antrag möglichst schnell zum Erfolg zu führen?

Wenn bei Ihnen bereits ein Grad der Behinderung anerkannt ist: Ist die Einstufung zutreffend? Sind wirklich alle maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfasst und richtig bewertet? Was kann unternommen werden, um eine höhere Einstufung zu erhalten? Welche Vorarbeiten sind gegebenenfalls notwendig? Auf welche medizinischen Fachgebiete sollte bei einem weiteren Antrag besonders Wert gelegt werden?

Vertretung im Antragsverfahren (Erstantrag oder Erhöhungsantrag) wegen des Grades der Behinderung sowie der Merkzeichen
Sie erhalten volle Unterstützung von Anfang an - vom Spezialisten für Schwerbehindertenrecht.
Vertretung im Überprüfungs- bzw. Herabsetzungsverfahren
Eine sehr spezielle Angelegenheit ist das Überprüfungs- bzw. Herabsetzungverfahren, welches ausnahmsweise nicht von Ihnen als Antragsteller, sondern vom Versorgungsamt ausgeht.

Es sind hier vorallem diejenigen Fälle, in denen meistens aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung (Karzinom) relativ problemlos ein hoher Grad der Behinderung erreicht werden konnte, nunmehr aber die sogenannte Heilungsbewährung abgelaufen ist.

Wenn das Versorgungsamt in einer solchen Situation an Sie herantritt, sollte richtig reagiert werden. Nicht selten geht es um den Fortbestand der Möglichkeit, gegebenenfalls vorzeitig in Altersrente für Schwerbehinderte zu gehen oder andere Vorteile aufrechtzuerhalten, so etwa die Deputatsermäßigung für Lehrer oder andere Berufsgruppen.

Es gibt auch in dieser Situation Möglichkeiten, einer zu weitgehenden Herabsetzung des Grades der Behinderung entgegenzutreten.

Vertretung im Widerspruchsverfahren

Gegen einen Bescheid, in welchem der Grad der Behinderung zu niedrig eingestuft wurde, kann und sollte Widerspruch eingelegt werden. Entsprechendes gilt natürlich auch dann, wenn es überhaupt abgelehnt wurde, einen Bescheid zu erlassen, weil angeblich der Grad der Behinderung nicht einmal 20 beträgt.

Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens fordere ich regelmäßig die Akten der Versorgungsverwaltung an.

Als Anwalt bekomme ich diese im Original in die Kanzlei überstellt und selbstverständlich wird dem Mandanten eine Kopie davon übermittelt.

Es ist immer ganz hilfreich und manchmal auch interessant für den Mandanten selbst, was die eigenen Ärzte so alles geschrieben haben und von Interesse sind natürlich immer auch die entsprechenden Bearbeitungsvermerke der Mitarbeiter des Versorgungsamtes einschließlich des dortigen ärztlichen Dienstes.

Mitunter können bereits hierbei sachliche Unrichtigkeiten entdeckt und richtig gestellt werden mit dem Ergebnis, dass es dann bereits im Widerspruchsverfahren mit einer richtigen Einstufung des Grades der Behinderung klappt.

Vertretung im Klageverfahren vor dem Sozialgericht sowie in der Berufung vor dem Landessozialgericht und der Revision vor dem Bundessozialgericht

Natürlich vertrete ich Sie sowohl im Klageverfahren vor dem Sozialgericht, im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht und ggf. auch in der Revision vor dem Bundessozialgericht.

Es besteht überhaupt kein Grund dafür, vor der Einreichung einer Klage auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft oder eines höheren Grades der Behinderung zurückzuschrecken.

Ein Gericht ist auch nur eine Art von Verwaltungsbehörde, allerdings mit etwas weiter reichenden Befugnissen. Ist das Versorgungsamt nicht dazu bereit, den Grad der Behinderung in der angemessenen Höhe festzusetzen, wird es hierzu eben gegebenenfalls vom Sozialgericht oder vom Landessozialgericht verurteilt. Entsprechendes gilt natürlich auch für entsprechende Merkzeichen, die beantragt, bisher aber nicht gewährt wurden.

Vor dem Sozialgericht und auch vor dem Landessozialgericht gibt es keinen Anwaltszwang, d. h. dass Sie sich theoretisch auch selbst vertreten können. Die Frage ist nur, ob Sie sich das wirklich antun sollten. Sie müssen bedenken, dass auf der Gegenseite Profis sitzen, die den Umgang mit dem Gericht gewohnt sind - Sie selbst vermutlich nicht - und auch hinsichtliche der Rechtslage zumindest etwas Bescheid wissen.

Es ist daher clever, sich hier der Hilfe eines Fachanwaltes für Sozialrecht zu bedienen und keine Amateure dafür einzuschalten (Rentenberater, Verbandsvertreter).

Egal wann Sie kommen. Sie sind immer willkommen. Besser spät als nie.

Sie können jederzeit in jedem Stadium des Antrags-, Widerspruchs-, Klage- oder Berufungsverfahrens hierher wechseln.
Auch und gerade dann wenn Sie selbst, Ihr bisheriger Anwalt oder ein Verbandsvertreter das bisherige Verfahren "in den Sand gesetzt" haben oder sonst nicht mehr weiter wissen. Gerne aber auch schon vorher.

Ärzte als Ratgeber in Rechtsfragen? Besser nicht.

Noch ein paar Worte zum Sendungsbewußtsein der Ärzteschaft in juristischen Fragen: Zur Vermeidung von Risiken und ungewollten Nebenwirkungen fragen Sie bitte nicht Ihren Arzt !

Nicht unbedingt als Ratgeber geeignet in Sachen Schwerbehindertenausweis oder Grad der Behinderung und der insoweit zu beachtenden Rechtsgrundsätze sind Ihr Hausarzt oder Ihre sonstigen behandelnden Ärzte!

Viele Ärzte stehen den Verfahren im Schwerbehindertenrecht nur aus einem Grund äußerst negativ gegenüber: Diese sind für sie selbst mitunter mit einigem Aufwand verbunden, was Stellungnahmen sowohl für das Versorgungsamt als auch gegebenenfalls für das Sozialgericht anbelangt.

Ärztliche Tätigkeit ist ohnehin schon mit einer Menge an Schreibarbeit verbundenund die Ärzte sind nicht glücklich darüber.

Sie raten daher eher ihren Patienten davon ab, einen Antrag zu stellen und ihre Rechte zu verfolgen nur weil sie befürchten, neben dem üblichen bürokratischen Wahnsinn, welchen das deutsche Medizinsystem mit sich bringt, noch weitere, zusätzliche Korrespondenz erbringen zu müssen.

Also Vorsicht, wenn einer Ihrer behandelnden Ärzte von einer Antragstellung abrät. Vielleicht will er sich damit nur selbst zusätzliche Arbeit ersparen.

Eine auch nur halbwegs verlässliche Beurteilung der Aussichten eines Verfahrens ist für einen Arzt als nicht-Juristen ohnehin nicht möglich. Für eine solche Beurteilung sind nun einmal zwingend auch Kenntnisse des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts notwendig.

Ab wann ist man überhaupt schwerbehindert?

Schwerbehindert ist man ab der Zuerkennung eines Grades der Behinderung von mindestens 50. Diesen Grad der Behinderung bekommen Sie wesentlich schneller als Sie glauben: Man muss nicht im Rollstuhl sitzen oder mit Krücken gehen, um als Schwerbehinderter anerkannt zu werden. Der Grad der Behinderung wird an Hand der Versorgungsmedizinischen Grundsätze bestimmt. Dazu weiter unten.

Ein kleines Berechnungsbeispiel soll zur Verdeutlichung dienen.

Sie haben einen Wirbelsäulenschaden mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (z.B. einen Bandscheibenvorfall an der Lendenwirbelsäule):Ergibt einen Grad der Behinderung (GdB) von 30.

Sie leiden darüber hinaus an einer (mittelgradigen) Depression: Die Depression ergibt einen weiteren Grad der Behinderung von 30 bis 40 (je nach Schwere und Ausprägungsgrad der Depression.

Bereits mit diesen beiden Befunden ist die Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 50 möglich.

Wie bestimmt man den Grad der Behinderung?

Seit dem 01.01.2009 stellt der Gesetzgeber immerhin die Versorgungsmedizinischen Grundsätze zur Verfügung, welche die bis dahin gebräuchlichen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz - AHP, häufig nur mit 'Anhaltspunkte' zitiert - abgelöst haben.

In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind einzelne medizinische Befunde aufgelistet und - je nach Ausprägung - entsprechenden GdB-Werten zugeordnet. Die Kunst und die Problematik der Arbeit mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen liegt in der zutreffenden Diagnostik der Befunde und der richtigen Zuordnung zu einem Grad der Behinderung je nach Ausprägung der Erkrankung und den hieraus resultierenden Einschränkungen.

Den gesamten Text der Versorgungsmedizinischen Grundsätze finden Sie unter www.versorgungsmedizinische-grundsätze.de

Die Merkzeichen - das interessante Beiwerk zum Schwerbehindertenausweis

Häufig lehnen die Versorgungsämter die beantragten Merkzeichen zu Unrecht ab.

Die gesetzlichen Vorgaben und die Formulierungen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind zum Teil außerordentlich unbestimmt.

Merkzeichen G
Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Die wichtigtsten Vorteile:

  • Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr; §§ 145 - 147 SGB 9 alternativ Kraftfahrzeugsteuerermäßigung; § 3a Abs. 2 Satz 1KraftStG

  • Abzugsbetrag für Kfz-Benutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bei GdB wenigstens 50% und Merkzeichen G: 0,30 € je km; § 9 Abs 2 EStG

  • Abzugsbetrag für Privatfahrten bei GdB wenigstens 70% + und Merkzeichen G: bis zu 3000 km x 0,30 € = 900 €; G § 33 ESt

Merkzeichen aG
Außergewöhnliche Gehbehinderung

Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Die wichtigtsten Vorteile:

  • Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr; SGB 9 §§ 145 - 147

  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; § 3a Abs. 1 KraftStG

  • Anerkennung der Kfz-Kosten für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung bis zu 15.000 km x 0,30 € = 4.500 €; § 33 EStG

  • Nutzung der Schwerbehindertenparkplätze § 46 Abs 1 StVO

  • Befreiung von verschiedenen Parkbeschränkungen (z. B. vom eingeschränkten Halteverbot für die Dauer von drei Stunden)

  • Ausnahme von allgemeinen Fahrverboten nach § 40 BundesimmissionsschutzgesetzO

Merkzeichen B

  • Begleitpersonen werden unentgeltlich im öffentlichen Nah- und Fernverkehr befördert

Autor: Rechtsanwalt Reinhold Dotterweich
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht

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