RÜCKFORDERUNG von LEISTUNGEN

Sozialrecht ist über weite Strecken hinweg Massenverwaltung, d.h. die einzelnen Behörden / Leistungsträger haben es mit einer Vielzahl von Leistungsvorgängen zu tun.

Wo viel gearbeitet wird, werden auch viele Fehler gemacht, auch von Seiten der Behörde!

Es kommt daher immer wieder vor, dass aus den verschiedensten Gründen den Antragstellern zu viel an Leistungen ausbezahlt wird, zum Teil über Jahre / Jahrzehnte hinweg.

Wird der Fehler dann eines Tages bemerkt, versuchen Leistungsträger natürlich, die in der Vergangenheit überzahlten Leistungen wieder zurück zu erhalten und die Leistungen mit Wirkung für die Zukunft auf das niedrigere Niveau anzupassen.

Das Ganze wird in aller Regel mit dem Vorwurf garniert, dass der Empfänger, also Sie, erkannt haben oder doch hätten erkennen müssen, dass Sie zu viel an Leistungen bekommen haben!

Die Behörde selbst stellt sich in solchen Fällen regelmäßig als absolut schuldlos an den eingetretenen Überzahlungen dar.

Haufig stellt es sich jedoch später heraus, dass die Behörde - für den Empfänger nicht erkennbar - der früheren Bewilligungsentscheidung falsche Daten zugrunde gelegt oder einfach Angaben / Tatsachen übersehen hat, welche jedoch in der Leistungsakte durchaus dokumentiert waren.

Ich bekomme mit ziemlicher Regelmäßigkeit derartige Fälle auf dem Tisch und kann nur jedem Betroffenen raten, die entsprechenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide nicht so einfach hinzunehmen, sondern sich dagegen zur Wehr zu setzen und sofort den Fachanwalt für Sozialrecht aufzusuchen, am besten bereits im Rahmen des Anhörungsverfahrens.

Die Erfolgsaussichten in solchen Verfahren sind beachtlich.

In straf- und berufsrechtlichen Verfahren gegen den Arzt wegen fahrlässiger Körperverletzung bei Behandlungsfehlern leiten wir die jeweiligen Verfahren ein mit Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft bzw. Anzeige bei der Ärztekammer.

Den Geschädigten begleiten wir als Nebenkläger im Strafverfahren.

Zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen gehören

  • die Aufforderung an den Arzt zur Stellungnahme zum behaupteten Behandlungsfehler mit Anforderung der Krankenunterlagen,

  • die Überprüfung des medizinischen Sachverhalts durch eigene Gutachter oder durch Einschalten der Gutachterkommisieon für Fragen ärztlicher Haftpflicht,

  • die Qualifizierung des Haftungstatbestandes (mangelhafte Aufklärung, Diagnoseirrtum oder Behandlungsfehler)

  • Klärung der Beweislast

  • außergerichtliche Verhandlungsführung mit der Haftpflichtversicherung

  • Gestaltung eines Abfindungsvergleiches unter Beachtung von Folgeschäden, Verjährung und Ansprüchen Dritter zivilrechtliche Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz