RENTENVERSICHERUNG

Wir leben immer länger - aber wovon?

Früher oder später hat fast jeder mit ihm zu tun, dem Recht der Rentenversicherung, sei es nun über die öffentlich-rechtliche Rentenversicherung

  • Deutsche Rentenversicherung Bund, vormals BfA, sowie die rechtlich selbstständigen Träger in den Bundesländern wie etwa
  • Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
  • Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd
  • Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
  • Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover
  • Deutsche Rentenversicherung Hessen
  • Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
  • Deutsche Rentenversicherung Nord
  • Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
  • Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen
  • Deutsche Rentenversicherung Rheinland
  • Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
  • Deutsche Rentenversicherung Saarland
  • Deutsche Rentenversicherung Schwaben
  • Deutsche Rentenversicherung Westfalen
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in der Form der
  • Erwerbsunfähigkeitsrente und
  • Berufsunfähigkeitsrente bzw. seit 1.1.2001 die
  • Erwerbsminderungsrente (Rente wegen voller/teilweiser Erwerbsminderung)
  • Altersrente
  • Altersrente für Schwerbehinderte
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
  • Altersrente für langjährig Versicherte

    - oder aber Rentenansprüche aus privatrechtlichen Verträgen, etwa der klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung häufig auch anzutreffen als Zusatz zu einem Lebensversicherungsvertrag ("BUZ").

    Die private Berufsunfähigkeitsversicherung bekommt immer größere Bedeutung, hat aber ebenfalls ihre Tücken und soll nicht hier, sondern an anderer Stelle abgehandelt werden.

    Die Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist seit dem 1.1.2001 als Auslaufmodell konzipiert. Sie wurde aus der früheren Regelung in § 43 SGB VI herausgenommen und ist nunmehr in § 240 SGB VI enthalten.

    Rente - aber welche?

    Laufende Gesetzesänderungen in den letzten Jahren und die anhaltende Tätigkeit des Gesetzgebers auf diesem Gebiet haben dieses Rechtsgebiet für den einzelnen Bürger nahezu undurchschaubar gemacht - das beginnt schon bei der einfachen Fage,

    welche Rentenart kommt für mich derzeit überhaupt in Betracht,
    welche ist die Günstigste,
    gibt es die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme und wie hoch ist der dann anfallene Abschlag,
    wird ein etwaiger Hinzuverdienst angerechnet?

    Wir beraten Sie bereits vor der Stellung eines entsprechenden Rentenantrags, - etwa dahingehend, welche Rentenart für Sie die günstigste ist und prüfen gegebenenfalls auch, ob es in Ihrem Falle vielleicht sinnvoll ist, mit der Stellung des Rentenantrags noch wenige Monate zuzuwarten, etwa um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenbezug sicherzustellen.

    Das Projekt "Rentenantrag" ist im Leben vieler Menschen eine der wichtigsten Weichenstellungen mit weitreichenden Folgen für die gesamte weitere Zukunft. Eine Beratung zur richtigen Zeit im Vorfeld hilft, falsche Anträge zur falschen Zeit zu vermeiden.

    Selbstverständlich übernehmen wir neben einer eingehenden Beratung die

    Antragstellung gegenüber dem Versicherungsträger einschließlich der weiteren Korrespondenz,
    Einlegung eines Widerspruchs und nach erfolgter Einsicht in die Akten der Rentenversicherung, welche Sie von uns auf Wunsch als Kopie zur Verfügung gestellt bekommen,
    die Widerspruchsbegründung sowie falls erforderlich die
    Einreichung der Klage vor dem Sozialgericht und die Vertretung im Klageverfahren, und zwar nicht nur am Kanzleisitz in Konstanz, sondern bundesweit,
    Einlegung und Durchführung einer Berufung zum Landessozialgericht gegen ein ergangenes Urteil oder einen ergangenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts sowie Einlegung und Durchführung einer Revision bzw. einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht.

    Im Gegensatz zu Verbandsvertretern und Rentenberatern unterliegt ein Fachanwalt für Sozialrecht einem ständigen und regelmäßigen berufsrechtlichen Fortbildungszwang und außerdem reicht die anwaltliche Vertretungskompetenz auch bis zum Bundessozialgericht.

    Gerade im Zeitalter knapper Kassen ist eine zunehmend restriktive Verwaltungspraxis der Versicherungsträger bei der Beurteilung von gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Bewilligung von Erwerbsminderungsrente festzustellen.

    Ein erheblicher Teil der ablehnenden Bescheide ist falsch und kann erfolgreich angefochten werden. Fehlerquellen ergeben sich zum einen in der rein rechtlichen Prüfung (Beispiel: die Ablehnung wegen angeblich fehlender Vorversicherungszeiten) und natürlich schwerpunktmäßig im medizinischen Bereich: Renten wegen Erwerbsminderung setzen eine medizinische Prüfung und Bewertung des Restleistungsvermögens des Antragstellers voraus.

    Es besteht der erhärtete Eindruck, dass Rentenversicherungsträger zum Teil bereits mit der Auswahl der entsprechenden ärztlichen Sachverständigen versuchen, auf das Ergebnis des Gutachtens Einfluss zu nehmen, ganz zu Schweigen von der mitunter merkwürdigen, für Antragsteller negativ verlaufenden Interpretation einzelner Gutachten.

    Die Auseinandersetzung mit der medizinischen Bewertung des Restleistungsvermögens bildet den Schwerpunkt der Streitigkeiten mit Rentenversicherungsträgern.

    Jahrzehnte Erfahrung mit derartigen Verfahren sind ein erheblicher strategischer Vorteil bei solchen Verfahren, welchen unsere Mandanten nutzen.

    Für die Auswahl von Sachverständigen für ärztliche Gutachten verfügen wir zu fast allen medizinischen Fachgebieten über eine Reihe von Ärzten, die sich bereits in der Vergangenheit als sorgfältig und zuverlässig herausgestellt haben (beachten Sie bitte: geschönte Gefälligkeitsgutachten können und sollen Sie von diesen Ärzten nicht erwarten - solche Gutachten würden einer Prüfung durch das Sozialgericht und der Gegenseite nicht stand halten).

    Erwarten dürfen Sie aber eine sorgfältige Untersuchung durch einen Arzt, der sich hierfür ausreichend Zeit nimmt und der Ihnen unvoreingenommen gegenübersteht.

    In der öffentlich-rechtlichen Rentenversicherung sind zurückgelegte Versicherungszeiten ein maßgeblicher Faktor für die Höhe der Rente. Selbst wenn Sie bereits einen Rentenbescheid erhalten haben, sollte überprüft werden, ob wirklich sämtliche zurückgelegten Versicherungszeiten im Bescheid berücksichtigt - und vor allem auch korrekt bewertet - wurden.

    Die Klärung, ob und gegen welches Entgelt in früheren Jahren gearbeitet wurde oder ob in anderer Hinsicht rechtlich bedeutsame Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, kann mit zunehmendem Zeitablauf immer schwieriger werden. Beim Versicherten selbst gehen die entsprechenden Nachweise im Laufe der Jahre häufig verloren, und sei es nur durch die Wirrnisse eines Umzuges. Auch Leistungsträger wie etwa die Krankenkassen als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind nicht verpflichtet, die entsprechenden Daten gleichsam ”auf ewig” aufzubewahren. Es droht deswegen effektiv ein Verlust von Rechten, da der Rentenantragsteller die von ihm als zurückgelegt behaupteten Zeiten in der Regel nachweisen muss. Wir erledigen für Sie daher natürlich auch die Anforderung eines Versicherungsverlaufs, samt Abklärung etwaiger Lücken. Sie erfahren hierbei auch, wie hoch Ihre bereits erwirtschafteten Rentenansprüche sind.

    Versorgungsausgleich und Auswirkungen auf die Rentenhöhe: Ein durchgeführter Versorgungsausgleich hat Auswirkungen auf die Rentenhöhe - je nachdem, ob Sie ausgleichspflichtig oder berechtigt sind. Gegebenenfalls führt die Gutschrift aus einem Versorgungsausgleich auch erst zu einem Erfüllen von Anspruchsvoraussetzungen bezüglich notwendiger Versicherungszeiten. Wir beraten Sie gerne. Autor: Rechtsanwalt Reinhold Dotterweich Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht