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KRANKENVERSICHERUNG

Beitragsrückstand: Nichts in der Kasse und dann auch noch Ärger mit der Krankenkasse

Im Zeitalter knapper Kassen gehen die Krankenversicherungen zunehmend dazu über, rigoros bei Beitragsrückständen gegen Ihre Mitglieder vorzugehen.

Die gesetzliche Handhabe hierzu besteht in der Form von § 16 Abs. 3a SGB 5.

Danach ruht der Anspruch auf Leistungen für Versicherte, also auch der Anspruch auf Krankengeld oder Übernahme der Arztkosten die mit einem Beitrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen.

Bereits das Mahnschreiben einer Krankenkasse sollten Sie daher nicht auf die leichte Schulter nehmen und erst recht besteht Handlungsbedarf, wenn Sie dann in der zweiten Stufe von der Krankenkasse die Mitteilung erhalten, dass ab sofort keine Leistungen mehr erbracht werden. Keine Leistungen bedeutet, dass nicht nur kein Krankengeld mehr gezahlt wird, sondern auch keine Arztkosten mehr übernommen werden.

Das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen der Krankenkasse tritt allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nicht ein, etwa wenn Sie hilfebedürftig i.S.d. SGB 2 oder SGB 12 sind oder werden. Gegebenenfalls ist die Krankenkasse auch dazu verpflichtet, diesbezüglich Ermittlungen einzuleiten. Das wird sehr häufig unterlassen mit der Folge, dass sich dann eben doch im Nachhinein Leistungsansprüche gegen die Krankenversicherung realisieren lassen.

Große Beitragsrückstände bei der Krankenversicherung?

Mitunter sind Beitragsrückstände derart gewaltig, dass es fraglich erscheint, ob diese jemals oder jedenfalls in überschaubarer Zeit zurückgeführt werden können.

Die Krankenkassen haben schon vor einiger Zeit daher gemeinsame Beitragserhebungsgrundsätze auf Verbandsebene beschlossen. Häufig lässt sich hierüber eine vernünftige Regelung und Entlastung der Beitragsschuldner herbeiführen. Sie sollten allerdings auch da nicht ohne Anwalt tätig werden.

Beitragsentlastungsgesetz (Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschuld in der Krankenversicherung)

Auch der Gesetzgeber hat mittlerweile das Problem von Beitragsrückständen bei der Krankenversicherung erkannt und versucht, die Situation für die Versicherten durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitrag Schulden in der Krankenversicherung (Beitragsentlastungsgesetz) zu entschärfen.

Die Lesbarkeit und Verständlichkeit dieses Gesetzes für Nicht - Juristen strebt gegen „Null“, sodass auch hier ohne Anwalt erst recht nichts zu machen ist.

gesetzliche Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung ist geregelt im 5. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) und unterscheidet sich nicht nur vom Umfang der Leistungen erheblich von den Leistungen aus der privaten Krankenversicherung.

Typische Problemfälle sind:

  • Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung.
  • Wechsel von der privaten Krankenversicherung wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.
  • Rechnung vom Zahnarzt trotz Status als Kassenpatient?
  • Behandlung in Privatklinik oder durch einen Arzt, der nicht am Kassenarztsystem teilnimmt.
  • Kostenerstattung für neue Behandlungsmethoden.

    Dauer des Krankengeldbezuges

    Die Frage nach der höchstmöglichen Dauer des Krankengeldbezuges bzw. der Verlängerung der maximalen Bezugsdauer von Krankengeld bei Hinzutreten einer oder mehrerer Erkrankungen gewinnt gerade auch aufgrund einer zunehmend restriktiven Verwaltungspraxis der Krankenkassen laufend an Bedeutung in der anwaltlichen Tätigkeit.

    Die Bezugsdauer von Krankengeld kann sich durch das Hinzutreten von weiteren Erkrankungen tatsächlich verlängern. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten nämlich Krankengeld grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an (vgl. § 48 Abs. 1 SGB V). Krankenkassen neigen nun dazu, grundsätzlich alle weiteren Erkrankungen „derselben Krankheit“ zuzuschlagen und unterlaufen somit das Entstehen eines neuen, weiteren Anspruchs auf Krankengeld wegen der hinzugetretenen Erkrankung(en) und darüber hinaus wird die Bildung der 3-Jahres Frist höchst eigenwillig vorgenommen.

    Wann immer Sie von Ihrer Krankenkasse die Mitteilung erhalten, dass demnächst die Krankengeldzahlung wegen Erschöpfung der Anspruchsdauer endet und bei Ihnen mehrere Erkrankungen vorliegen oder vorlagen besteht Veranlassung, die Angelegenheit durch einen Fachanwalt für Sozialrecht überprüfen zu lassen!

    Selbstständige und Freiwillige Krankenversicherung - ständige Probleme mit der Beitragsbemessung

    Wer selbstständig tätig und freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, macht früher oder später die Erfahrung, dass es mitunter böse Überraschungen bei der Beitragsfestsetzung gibt. Entsprechendes gilt auch für sonstige freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung.

    Bei Selbstständigen wird bei Beginn der Selbstständigkeit meistens ein niedriges Einkommen zugrundegelegt. Die Probleme beginnen dann, wenn im weiteren zeitlichen Verlauf der Krankenversicherungsbeitrag an die sich ändernden Einkommensverhältnisse angepasst werden soll. Die Krankenversicherung wird meistens - vor allem wenn sie steigende Einkünfte vermutet - Einkommensnachweise in der Form von Steuerbescheiden anfordern. Problematisch wird die Sache dann, wenn der aktuelle Steuerbescheid nocht gar nicht vorhanden ist (im Extremfall der Steuerberater Ihre Unterlagen noch gar nicht bearbeitet oder jedenfalls die Steuererklärung noch gar nicht beim Finanzamt eingereicht hat).

    Mitunter werden hier drastische Beitragsnachforderungen geltend gemacht, die nicht immer rechtmäßig sind.

    Spiegelbildlich hierzu gibt es auch gravierende Probleme damit, eine Verschlechterung der Einkommenssituation auch beitragstechnisch möglichst bald wirksam zu machen.

    In beiden Fallgestaltungen ist eine fundierte Beratung und Hilfe durch den Fachanwalt für Sozialrecht ratsam.

    Ihr Steuerberater ist hierfür denkbar ungeeignet. Ich erlebe es immer wieder, dass Mandanten sich zunächst der vermeintlichen Hilfe ihres Steuerberaters bedienen – mitunter mit fatalen Ergebnissen. Steuerberater argumentieren in aller Regel mit den üblichen Argumentationsmustern, welche sie aus dem Abgaben- und Steuerrecht heraus kennen. Das kann nur schief gehen!

    falsche Beitragseinstufung und rückwirkende Korrektur

    Wenn Sie auch nur den leisesten Verdacht haben, von Ihrer Krankenkasse falsch (zu hoch) veranlagt worden zu sein oder sogar bereits einen Beitragsbescheid bekommen haben, der überhöhte Beiträge beinhaltet, besteht akuter Handlungsbedarf: Sofort zum Fachanwalt für Sozialrecht. "Selbstversuche" ohne Anwalt gehen hier meistens schief. Das gilt natürlich erst Recht dann, wenn die Krankenkasse bereits mit Zwangsvollstreckung droht.

    Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung

    Es gibt - in gewissen Grenzen - Wege, die von der privaten Krankenversicherung zurück in die gesetzliche Krankenversicherung führen. Reden wir darüber.


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