Ansprüche auf Leistungen aus der privaten Krankentagegeldversicherung sind in der Regel zeitlich nicht befristet.
Mit zunehmender Leistungsdauer wächst bei den meisten Versicherungsunternehmen allerdings das Verlangen, diese Verpflichtung auch wieder loszuwerden.
Beliebt ist in diesem Fall ein Rückgriff auf § 15 Abs. 1b AVB, wonach das Versicherungsverhältnis mit Eintritt der Berufsunfähigkeit der versicherten Person endet.
Der Wortlaut dieser Klausel: Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.
Die Frage ist allerdings, wann Berufsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist, d.h. wann Berufsunfähigkeit tatsächlich angenommen werden kann und insbesondere, wann das Merkmal "auf nicht absehbare Zeit" gegeben ist.
Versicherungen neigen dazu, dieses vorschnell zu unterstellen, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen wirklich vorliegen.
Naturgemäß geht es hier insbesondere auch um medizinische Fragen. Medizinische Berater der Versicherungen neigen dazu, Aussichten auf eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes vorschnell zu verwerfen mit der Folge, dass Krankentagegeld-Leistungen aus dem Versicherungsvertrag mitunter zu früh ein Ende finden. Ohne Rechtsanwalt sollten Sie sich auf eine entsprechende Diskussion mit Ihrer Versicherung nicht einlassen. Nur ein Rechtsanwalt kennt die zum Teil durchaus unterschiedliche Rechtsprechung zum Thema Krankentagegeldversicherung und kann sie sachgerecht beraten und gegenüber der Versicherung vertreten.
Ein Beratungstermin beim Anwalt vor Abschluss eines solchen Vertrages hilft, unangenehme Überraschungen im Fall des Eintritts von Berufsunfähigkeit zu vermeiden.