Die Eltern im Heim und die Kinder in der Insolvenz?
Das Thema Elternunterhalt gewinnt immer mehr an Bedeutung. Einerseits steigt erfreulicherweise die Lebenserwartung, andererseits wird es immer seltener, dass mehrere Generationen eines Familienverbandes miteinander wohnen und die Möglichkeit bzw. die Bereitschaft besteht, diejenigen Familienmitglieder, die sich am oberen Ende der Altersskala befinden, zu betreuen und zu pflegen.
Die Folge: Die "alten Alten" sind im Heim oder müssen zumindest in ihrem eigenen Zuhause kostenintensiv betreut / gepflegt werden. Das eigene Renteneinkommen dieser Personen reicht in aller Regel nicht aus, um diesen finanziellen Aufwand zu decken. Hier springen zwar zunächst die Sozialleistungsträger (Sozialamt) ein, versuchen aber, sich zu refinanzieren, und zwar durch einen Rückgriff auf die Einkommens- und Vermögensressourcen der Kinder.
Diese "Mittelalten" befinden sich nun in der klassischen Zwickmühle: Sie sollen finanzielle Leistungen zur Betreuung ihrer Eltern aufbringen, andererseits sind sie häufig selbst auch bereits Eltern und sehen sich auch Unterhaltsansprüchen der eigenen Kinder ausgesetzt und zudem sollen sie nach dem Willen der Politik ja auch noch für das eigene Alter Vorsorge treffen.
Wenn Sie sich also so gesehen im "Mittelalter" befinden werden Sie spätestens dann, wenn Sie von den Sozialleistungsträgern die entsprechenden Fragebögen über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse erhalten haben, möglicherweise auch bereits eine sogenannte Überleitungsanzeige, einen erheblichen Beratungsbedarf verspüren.
Es stellt sich hierbei regelmäßig die Frage, ob und inwieweit sowohl mit dem eigenen Einkommen als auch dem eigenen Vermögen für entsprechende Ansprüche gehaftet wird und natürlich auch, ob und inwieweit der eigene Ehegatte / Lebensgefährte verpflichtet ist, überhaupt Angaben zu machen und letztendlich - sei es auch nur mittelbar - finanzielle Belastungen mit zu tragen.
Die Regelungsdichte dieser Problematik im Gesetz selbst ist außerordentlich dünn. Dieses nicht deshalb, weil es nicht möglich wäre, diesen Bereich besser zu regeln. Der Gesetzgeber "kneift" hier aber deshalb, weil er sich nicht traut, sich mit den einzelnen Altersgruppen anzulegen. Es wurde daher wieder einmal großzügigerweise den Gerichten überlassen, hier Regelungen zu entwickeln.
Was von den Leistungsträgern gefordert werden kann und was nicht, ist daher in jedem Einzelfall anhand der jeweils ergangenen Rechtsprechung zu diesem Problemkreis auszuloten.
Ohne Fachanwalt für Sozialrecht sollten Sie sich hier in keine Diskussion mit den Leistungsträgern einlassen.
Eine anwaltliche Beratung zum Thema Elternunterhalt ist grundsätzlich nichts Unmoralisches oder Unanständiges.
Ihren Eltern oder Ihrem Elternteil, für welches das Sozialamt Beträge von Ihnen anfordert oder anfordern möchte, geht es im Heim nicht schlechter, nur weil Sie die zum Teil überhöhten Forderungen des Sozialamtes mit anwaltlicher Hilfe auf ein rechtlich zulässiges Maß begrenzen.
Der von den eigenen Einkünften des bedürftigen Elternteils nicht gedeckte Betrag der Heimkosten ist zum Teil erheblich.
Vierstellige monatliche Beträge auch unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegeversicherung sind die Regel.
Die schlechte Nachricht: Nach dem Gesetz haftet die "Mittelalter"-Generation dem Grundsatz nach sowohl mit ihren laufenden Einkünften als auch ihrem Vermögen für diesen nicht gedeckten Betrag.
Die gute Nachricht: Die Haftung besteht nur in bestimmten Grenzen. Wir zeigen Ihnen auf, wo diese liegen.
Im Eltern-Kind-Verhältnis herrscht nicht immer eitler Sonnenschein und nicht immer sind es die Kinder, welche sich danebenbenehmen.
Ein Elternteil, welches früher erhebliche Verfehlungen gegenüber einem Kind begangen hat, kann im Alter von diesem nicht ernsthaft Unterhaltszahlungen – auch nicht über den Umweg einer Erstattungsforderung des Sozialamtes – erwarten.
Diese Ausnahme ist aber auf wirklich krasse Fälle begrenzt.
Lassen Sie sich gegebenenfalls vom Fachanwalt für Sozialrecht beraten.
In Fällen mit Bezug zum Elternunterhalt ergeben sich mitunter Probleme aus völlig unerwarteter Richtung.
Die Rede ist hier von Schenkungen oder sonstigen Zuwendungen, welche die nunmehr bedürftigen Eltern in besseren Zeiten gemacht haben – gerade auch gegenüber den Kindern, die nunmehr Unterhalt zahlen sollen.
Die Sozialämter versuchen hier, diese Schenkungen rückgängig zu machen (Stichwort Schenkungswiderruf) oder zumindest Wertersatz vom Beschenkten zu erhalten.
Sie sollten hier unbedingt einen Anwalt zu Rate ziehen. Eine einst so bezeichnete Schenkung ist nicht immer wirklich eine Schenkung im juristischen Sinn, so dass sich dann auch nicht die entsprechenden unangenehmen Spätfolgen für den Beschenkten ergeben.