GLEICHSTELLUNGSANTRAG

Kein Schwerbehindertenausweis – aber wenigstens der entsprechende Kündigungsschutz und ein paar sonstige Vorteile

ab GdB 30 sind Sie dabei

Falls es Ihnen nicht gelingt, einen Grad der Behinderung von 50 und damit den Status als Schwerbehinderter zuerkannt zu erhalten, ist bei Weitem nicht alles verloren. Sofern im Fokus des Interesses zumindest auch der Kündigungsschutz eines Schwerbehinderten gewesen ist (auch Lohnkostenzuschüsse, steuerliche Vorteile, Hilfe und Betreuung durch Fachdienste), kann Ihnen möglicherweise nämlich dennoch geholfen werden, wenn es wenigstens zum Grad der Behinderung von 30 gereicht hat. Ihr Grad der Behinderung liegt laut Versorgungsverwaltung lediglich bei 20 oder sogar noch darunter? Entweder man muss Sie zu Ihrer gesundheitlichen Situation beglückwünschen oder Sie haben schon bei Antragstellung Fehler gemacht – z. B. auf anwaltliche Hilfe verzichtet.

Gleichstellung - aber wie?

Antrag bei der Agentur für Arbeit

Der Antrag auf Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten ist nach dem schwer nachvollziehbaren Entschluss des Gesetzgebers bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Angeblich sollen diese sogar die entsprechenden Formulare zum Download im Internet bereit halten. Die Praxis zeigt, dass die Agenturen für Arbeit bereits damit meistens überfordert sind.

Gleichstellungsantrag – Risiken und Nebenwirkungen

Ihr Arbeitgeber bekommt Wind von der Sache

Die Einreichung eines Gleichstellungsantrags ist nicht immer völlig unproblematisch.

Ihr Arbeitgeber, falls Sie den Antrag aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus stellen, wird nämlich davon benachrichtigt und um Stellungnahme gebeten.

Ein Vetorecht hat er zwar nicht und auch gegen einen entsprechenden Gleichstellungsbescheid kann der Arbeitgeber keinerlei Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe einlegen, insbesondere auch keinen Widerspruch.

Gleichwohl wird er zumindest angehört und damit haben wir natürlich das Problem, dass man mit solchen Anträgen auch einmal schlafende Hunde wecken kann.

Strategische Überlegungen

Sofern die Sache also nicht eilbedürftig ist – es kriselt in der Firma, der Arbeitgeber hat Ihre Krankschreibungszeiten schon kritisch betrachtet, es geht schon das Gerücht von Kündigungen um – sollte überlegt werden, ob es nicht doch besser ist, die Schwerbehinderteneigenschaft über das Versorgungsamt weiter zu verfolgen. Von einem Verfahren beim Versorgungsamt und auch einer Klage auf Zuerkennung eines Grades der Behinderung von wenigstens 50 erfährt Ihr Arbeitgeber nämlich nichts.

Gibt es schon akute Problemlagen in der Firma, sollten Sie im Zweifel wohl oder übel einen Gleichstellungsantrag stellen (einen etwaigen Antrag auf Schwerbehinderung parallel gleichwohl anstoßen oder weiter verfolgen). Hauptsache ist, dass Sie Ihren Gleichstellungsantrag vor Zugang einer etwaigen Kündigung beim Amt gestellt haben.

Gleichstellungsantrag abgelehnt – sofort zum Anwalt

Auch Anträge auf Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten werden mitunter abgelehnt, obwohl sie hätten bewilligt werden müssen.

Die Agenturen für Arbeit treffen hier mitunter bizarre Entscheidungen.

Bei einer Ablehnung sollte man auf jeden Fall Widerspruch einlegen und Sie sollten das Widerspruchsverfahren, erst recht eine Klage dagegen nicht alleine durchführen.

Es besteht zu dieser Problematik einiges an Rechtsprechung, die man einfach kennen muss , um entsprechende Verfahren erfolgreich zu betreiben.